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(1) Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten:
a) | Haarwild: das Rot-, Gams-, Reh-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, die Bisamratte; der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze, der | |||||||||
b) | Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel, die Schnepfen, die Schwäne, die Wildgänse, die Wildenten, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommeln, die Störche, die Regenpfeifer, die Rallen, die Taucher, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Taggreifvögel, die Eulen, die Rabenvögel. |
(2) Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wild lebend.
(3) Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Abs. 1 durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im § 3 bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hege und Bejagung der betreffenden Tierart Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten:
a) | Haarwild: das Rot-, Gams-, Reh-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, die Bisamratte; der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze, der | |||||||||
b) | Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel, die Schnepfen, die Schwäne, die Wildgänse, die Wildenten, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommeln, die Störche, die Regenpfeifer, die Rallen, die Taucher, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Taggreifvögel, die Eulen, die Rabenvögel. |
(2) Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wild lebend.
(3) Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Abs. 1 durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im § 3 bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hege und Bejagung der betreffenden Tierart Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019