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Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
Gemäß § 39l Landarbeitsgesetz 1984 ist die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften rechtsunwirksam, soweit die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kannOö. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO)LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2003, 136/2007)
Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
Gemäß § 39l Landarbeitsgesetz 1984 ist die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften rechtsunwirksam, soweit die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kannOö. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO)LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2003, 136/2007)