§ 39m Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Auswahl der BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 206 Abs. 1 Z 1a § 39m zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(2) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BV-Kasse durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(3) Über die beabsichtigte Auswahl der BV-Kasse sind im Fall des Abs. 2 alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine andere BV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 237 über die Auswahl der BV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinn des § 237 in einem solchen Verfahren sind die Dienstgeberin oder der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer andererseits. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(3a) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 136/2007)

(3b) Die Schlichtungsstelle hat die BV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen gemäß § 39m Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse der bisherigen Dienstgeberin oder des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(5) Gemäß § 39m Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 sind Beiträge, die mangels Auswahl einer BV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(6) Hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, für den die Dienstgeberin oder der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist gemäß § 39m Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) einzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008, 62/2011)

(7) Wird binnen der Frist nach Abs. 6 ein Antrag nach § 39m Abs. 3 oder § 206 Abs. 2 über die Auswahl der BV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird gemäß § 39m Abs. 7 Landarbeitsgesetz 1984 der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(8) Schließt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 6 länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV-Kasse ab, findet gemäß § 39m Abs. 8 Landarbeitsgesetz 1984 § 27a Abs. 6 und 7 BMSVG Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2003)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.07.2011 bis 31.12.2019
(1) Die Auswahl der BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 206 Abs. 1 Z 1a § 39m zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(2) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BV-Kasse durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(3) Über die beabsichtigte Auswahl der BV-Kasse sind im Fall des Abs. 2 alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine andere BV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 237 über die Auswahl der BV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinn des § 237 in einem solchen Verfahren sind die Dienstgeberin oder der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer andererseits. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(3a) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 136/2007)

(3b) Die Schlichtungsstelle hat die BV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen gemäß § 39m Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse der bisherigen Dienstgeberin oder des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(5) Gemäß § 39m Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 sind Beiträge, die mangels Auswahl einer BV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

(6) Hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, für den die Dienstgeberin oder der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist gemäß § 39m Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) einzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008, 62/2011)

(7) Wird binnen der Frist nach Abs. 6 ein Antrag nach § 39m Abs. 3 oder § 206 Abs. 2 über die Auswahl der BV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird gemäß § 39m Abs. 7 Landarbeitsgesetz 1984 der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(8) Schließt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 6 länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV-Kasse ab, findet gemäß § 39m Abs. 8 Landarbeitsgesetz 1984 § 27a Abs. 6 und 7 BMSVG Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 4/2006, 74/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2003)

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