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(1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt.
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(2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Jagdnutzungsberechtigten nach diesem Gesetz obliegen. Der Jagdnutzungsberechtigte bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Jagdverwalters wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Jagdverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(3) Die Bestellung und Abberufung des Jagdverwalters sind der Behörde anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 21/1998, 54/2008
(1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt.
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(2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Jagdnutzungsberechtigten nach diesem Gesetz obliegen. Der Jagdnutzungsberechtigte bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Jagdverwalters wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Jagdverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(3) Die Bestellung und Abberufung des Jagdverwalters sind der Behörde anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 21/1998, 54/2008