§ 23 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten, einer ausnahmsweise berechtigten Person nach § 27 Abs. 5 oder § 36 Abs. 5 sowie dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen ist das Jagen im Jagdgebiet nur nach Maßgabe einer vom Jagdnutzungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis gestattet (Jagdgäste). Der § 24 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Jagderlaubnisse dürfen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft erteilt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Erteilung von Jagderlaubnissen einzuschränken. Die Jagdnutzungsberechtigten haben ein Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse zu führen. (3) Jagdgäste müssen, wenn sie nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagen, eine auf ihren Namen lautende Bescheinigung des Jagdnutzungsberechtigten mit sich führen, aus welcher ersichtlich ist, inwieweit ihnen das Jagen im Jagdgebiet gestattet ist (Jagderlaubnisschein). Der Jagderlaubnisschein ist den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung amtlicher Vordrucke für Jagderlaubnisscheine vorsehen.

(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass seine Jagdgäste die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist verpflichtet, die Jagderlaubnis nötigenfalls zu entziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021

Stand vor dem 07.12.2021

In Kraft vom 04.09.2019 bis 07.12.2021
(1) Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten, einer ausnahmsweise berechtigten Person nach § 27 Abs. 5 oder § 36 Abs. 5 sowie dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen ist das Jagen im Jagdgebiet nur nach Maßgabe einer vom Jagdnutzungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis gestattet (Jagdgäste). Der § 24 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Jagderlaubnisse dürfen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft erteilt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Erteilung von Jagderlaubnissen einzuschränken. Die Jagdnutzungsberechtigten haben ein Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse zu führen. (3) Jagdgäste müssen, wenn sie nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagen, eine auf ihren Namen lautende Bescheinigung des Jagdnutzungsberechtigten mit sich führen, aus welcher ersichtlich ist, inwieweit ihnen das Jagen im Jagdgebiet gestattet ist (Jagderlaubnisschein). Der Jagderlaubnisschein ist den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung amtlicher Vordrucke für Jagderlaubnisscheine vorsehen.

(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass seine Jagdgäste die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist verpflichtet, die Jagderlaubnis nötigenfalls zu entziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021

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