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(1) Jagen darf nur, wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder Gästejagdkarte (Abs. 3) ausgestellt hat.
(2) Eine Jagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (§ 25) und die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Jagdkarte ist für mindestens ein, höchstens aber für sechs Jagdjahre auszustellen. Sie gilt für das ganze Land.
(3) Eine Gästejagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Geltungsdauer der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Gästejagdkarte darf nur im Rahmen einer gemäß § 23 erteilten Jagderlaubnis für ein bestimmtes Jagdgebietbestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirks auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden. Für dieselbe Person darf höchstens dreimal im Jagdjahr eine Gästejagdkarte ausgestellt werden. Die Gästejagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans.
(4) Die Jagdhaftpflichtversicherung muss bei einem Versicherer bestehen, der für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über dender Europäischen WirtschaftsraumUnion oder in einem Drittstaat, der nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, zugelassen ist. Sie muss sich auf alle Schäden erstrecken, die der Inhaber der Jagdkarte durch die Ausübung der Jagd verursacht, ausgenommen Jagd- und Wildschäden (§ 59). Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestversicherungssummen festzulegen. Hiebei hat sie auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten sowie auf die Eigenart der Jagdausübung Bedacht zu nehmen.
(5) Die Behörde darf die Jagdkarte oder die Gästejagdkarte der antragstellenden Person nur aushändigen, wenn sie gleichzeitig die Entrichtung des Jagdförderungsbeitrages nachweist. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausstellung einer Jagdkarte nach Abs. 2 oder Gästejagdkarte nach Abs. 3 vor und erbringt die antragstellende Person trotz Aufforderung den Nachweis über die Entrichtung des Jagdförderungsbeitrages nicht, ist der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte oder Gästejagdkarte zurückzuweisen.
(6) Die Behörde hat die Jagdkarte oder Gästejagdkarte mit Bescheid zu versagen oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 3 nicht erfüllt sind. Entzogene Jagdkarten und Gästejagdkarten sind der Behörde zurückzustellen.
(67) Die Jagdkarte oder Gästejagdkarte muss bei der Ausübung der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Jagdnutzungsberechtigten, den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdverfügungsberechtigten vorgezeigt werden.
(8) Die Behörde ist berechtigt, die Versagung oder den Entzug einer Jagdkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit nach Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer mitzuteilen, sofern dies zum Vollzug der dort geltenden Vorschriften erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008
(1) Jagen darf nur, wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder Gästejagdkarte (Abs. 3) ausgestellt hat.
(2) Eine Jagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (§ 25) und die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Jagdkarte ist für mindestens ein, höchstens aber für sechs Jagdjahre auszustellen. Sie gilt für das ganze Land.
(3) Eine Gästejagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Geltungsdauer der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Gästejagdkarte darf nur im Rahmen einer gemäß § 23 erteilten Jagderlaubnis für ein bestimmtes Jagdgebietbestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirks auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden. Für dieselbe Person darf höchstens dreimal im Jagdjahr eine Gästejagdkarte ausgestellt werden. Die Gästejagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans.
(4) Die Jagdhaftpflichtversicherung muss bei einem Versicherer bestehen, der für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über dender Europäischen WirtschaftsraumUnion oder in einem Drittstaat, der nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, zugelassen ist. Sie muss sich auf alle Schäden erstrecken, die der Inhaber der Jagdkarte durch die Ausübung der Jagd verursacht, ausgenommen Jagd- und Wildschäden (§ 59). Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestversicherungssummen festzulegen. Hiebei hat sie auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten sowie auf die Eigenart der Jagdausübung Bedacht zu nehmen.
(5) Die Behörde darf die Jagdkarte oder die Gästejagdkarte der antragstellenden Person nur aushändigen, wenn sie gleichzeitig die Entrichtung des Jagdförderungsbeitrages nachweist. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausstellung einer Jagdkarte nach Abs. 2 oder Gästejagdkarte nach Abs. 3 vor und erbringt die antragstellende Person trotz Aufforderung den Nachweis über die Entrichtung des Jagdförderungsbeitrages nicht, ist der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte oder Gästejagdkarte zurückzuweisen.
(6) Die Behörde hat die Jagdkarte oder Gästejagdkarte mit Bescheid zu versagen oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 3 nicht erfüllt sind. Entzogene Jagdkarten und Gästejagdkarten sind der Behörde zurückzustellen.
(67) Die Jagdkarte oder Gästejagdkarte muss bei der Ausübung der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Jagdnutzungsberechtigten, den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdverfügungsberechtigten vorgezeigt werden.
(8) Die Behörde ist berechtigt, die Versagung oder den Entzug einer Jagdkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit nach Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer mitzuteilen, sofern dies zum Vollzug der dort geltenden Vorschriften erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008