§ 33 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Als Wildruhezonen gelten

a)

ein Bereich im Umkreis von 300 m um einen Futterplatz für Rotwild während der Fütterungsperiode, sofern die Behörde diesen Bereich nicht aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten mit Verordnung einschränkt,

b)

Wildwintergatter während der Zeit, in der das Wild in diesen gehalten wird.

(2) Die Behörde kann Einstandsgebiete in Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Maße Störungen ausgesetzt ist, durch Verordnung als Wildruhezonen festlegen, soweit dies erforderlich ist,

a)

um waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) zu verhindern, oder

b)

den Lebensraum des Wildes zu erhalten; Letzteres gilt insbesondere für Standorte von Wild, welches in Vorarlberg vom Aussterben bedroht und ganzjährig geschont ist, soweit dies zur Erhaltung der Wildpopulation erforderlich ist.

(3) Zur Durchführung von Abschüssen, die aufgrund besonderer behördlicher Verfügung innerhalb bestimmter Frist vorzunehmen sind, kann die Behörde die Sperre von Gebieten im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß mit Verordnung anordnen, wenn dies für eine gefahrlose und zeitgerechte Erfüllung der Abschussverfügung notwendig ist (Sperrgebiete).

(4) Wildruhezonen nach den Abs. 1 und 2 und Sperrgebiete nach Abs. 3 dürfen von jagdfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für

a)

Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

b)

die Benützung von Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, es sei denn, die Behörde hat in Wildruhezonen nach Abs. 1 mit Verordnung zur Gewährleistung einer ungestörten Nahrungsaufnahme des Wildes anderes verfügt;

c)

behördliche Maßnahmen, soweit sie nach anderen Vorschriften unbedingt notwendig sind; in Wildruhezonen nach Abs. 1 lit. b (Wildwintergatter) ist davor der Jagdnutzungsberechtigte oder das Jagdschutzorgan anzuhören.

(5) In einer Verordnung über die Festlegung einer Wildruhezone nach Abs. 2 kann die Behörde die Schonzeit, abweichend von einer Verordnung nach § 36, für das Wild in der Wildruhezone oder Teile derselben verlängern, sofern dies für die Ruhe des Wildes im Lebensraum notwendig ist.

(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b sind die betroffenen Gemeinden, der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte zu hören.

(7) Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Wildruhezonen und Sperrgebiete durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Bei jährlich wiederkehrenden Sperren ist auf den Hinweistafeln Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellung zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019

Stand vor dem 03.09.2019

In Kraft vom 01.10.2008 bis 03.09.2019

(1) Als Wildruhezonen gelten

a)

ein Bereich im Umkreis von 300 m um einen Futterplatz für Rotwild während der Fütterungsperiode, sofern die Behörde diesen Bereich nicht aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten mit Verordnung einschränkt,

b)

Wildwintergatter während der Zeit, in der das Wild in diesen gehalten wird.

(2) Die Behörde kann Einstandsgebiete in Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Maße Störungen ausgesetzt ist, durch Verordnung als Wildruhezonen festlegen, soweit dies erforderlich ist,

a)

um waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) zu verhindern, oder

b)

den Lebensraum des Wildes zu erhalten; Letzteres gilt insbesondere für Standorte von Wild, welches in Vorarlberg vom Aussterben bedroht und ganzjährig geschont ist, soweit dies zur Erhaltung der Wildpopulation erforderlich ist.

(3) Zur Durchführung von Abschüssen, die aufgrund besonderer behördlicher Verfügung innerhalb bestimmter Frist vorzunehmen sind, kann die Behörde die Sperre von Gebieten im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß mit Verordnung anordnen, wenn dies für eine gefahrlose und zeitgerechte Erfüllung der Abschussverfügung notwendig ist (Sperrgebiete).

(4) Wildruhezonen nach den Abs. 1 und 2 und Sperrgebiete nach Abs. 3 dürfen von jagdfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für

a)

Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

b)

die Benützung von Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, es sei denn, die Behörde hat in Wildruhezonen nach Abs. 1 mit Verordnung zur Gewährleistung einer ungestörten Nahrungsaufnahme des Wildes anderes verfügt;

c)

behördliche Maßnahmen, soweit sie nach anderen Vorschriften unbedingt notwendig sind; in Wildruhezonen nach Abs. 1 lit. b (Wildwintergatter) ist davor der Jagdnutzungsberechtigte oder das Jagdschutzorgan anzuhören.

(5) In einer Verordnung über die Festlegung einer Wildruhezone nach Abs. 2 kann die Behörde die Schonzeit, abweichend von einer Verordnung nach § 36, für das Wild in der Wildruhezone oder Teile derselben verlängern, sofern dies für die Ruhe des Wildes im Lebensraum notwendig ist.

(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b sind die betroffenen Gemeinden, der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte zu hören.

(7) Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Wildruhezonen und Sperrgebiete durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Bei jährlich wiederkehrenden Sperren ist auf den Hinweistafeln Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellung zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019

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