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SchonvorschriftenParagraph 36 *,) Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten mit Verordnung oder mit Bescheid, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid festsetzen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten vorgesehen werden, soweit dies mit Abs. 3 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß.
(4) Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schusszeit) bejagt werden.
(5) Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid bewilligen. Im Hinblick auf nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Bewilligung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 67/2019, 73/2021, 7/2024
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SchonvorschriftenParagraph 36 *,) Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten mit Verordnung oder mit Bescheid, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid festsetzen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten vorgesehen werden, soweit dies mit Abs. 3 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß.
(4) Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schusszeit) bejagt werden.
(5) Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid bewilligen. Im Hinblick auf nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Bewilligung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 67/2019, 73/2021, 7/2024