§ 39s Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann die oder der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den im § 39q Abs. 2 § 39s genannten Fällen,

1.

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen,

2.

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen,

3.

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse der neuen Dienstgeberin oder des neuen Dienstgebers verlangen,

4.

die Überweisung der gesamten Abfertigung

a)

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bereits Versicherte oder Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer oder seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der oder dem Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oder

b)

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes - PKG, bei der die oder der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte oder Berechtigter im Sinn des § 5 PKG, ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG,

verlangen.

(Anm: LGBl. Nr. 149/2015)

(2) Gibt die oder der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrags nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 39q Abs. 4 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(2a) Die oder der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 39q Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinn des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die AbfertigungsanwartschaftLAO 1989 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2019 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

(3) Gemäß § 39s Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 hat die BV-Kasse nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach § 27 Abs. 4 BMSVG über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums durch die oder den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern die oder der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann die oder der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den im § 39q Abs. 2 § 39s genannten Fällen,

1.

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen,

2.

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen,

3.

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse der neuen Dienstgeberin oder des neuen Dienstgebers verlangen,

4.

die Überweisung der gesamten Abfertigung

a)

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bereits Versicherte oder Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer oder seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der oder dem Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oder

b)

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes - PKG, bei der die oder der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte oder Berechtigter im Sinn des § 5 PKG, ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG,

verlangen.

(Anm: LGBl. Nr. 149/2015)

(2) Gibt die oder der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrags nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 39q Abs. 4 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(2a) Die oder der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 39q Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinn des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die AbfertigungsanwartschaftLAO 1989 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2019 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

(3) Gemäß § 39s Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 hat die BV-Kasse nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach § 27 Abs. 4 BMSVG über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums durch die oder den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern die oder der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 74/2008)

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