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(2) Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, und krankes Schalenwild dürfen ungeachtet des Abschussplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Der Abschuss ist der Behörde zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021
(2) Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, und krankes Schalenwild dürfen ungeachtet des Abschussplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Der Abschuss ist der Behörde zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021