§ 40 V-JagdG

Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dieses infolge Verletzung, Krankheit oder Verwaisung Qualen erleidet und sein Überleben nicht oder kaum zu erwarten ist. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Es sind jedenfalls die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuss ermächtigt sind. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt § 27 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.

(2) Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, und krankes Schalenwild dürfen ungeachtet des Abschussplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Der Abschuss ist der Behörde zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021

Stand vor dem 07.12.2021

In Kraft vom 04.09.2019 bis 07.12.2021
(1) Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dieses infolge Verletzung, Krankheit oder Verwaisung Qualen erleidet und sein Überleben nicht oder kaum zu erwarten ist. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Es sind jedenfalls die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuss ermächtigt sind. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt § 27 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.

(2) Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, und krankes Schalenwild dürfen ungeachtet des Abschussplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Der Abschuss ist der Behörde zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten