§ 41 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.

(2) Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes

a)

Abschussaufträge gemäß Abs. 3 zu erteilen oder

b)

die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs. 4 anzuordnen.

(3) Ein Abschussauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4), drohen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschussauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.

(4) Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.

(5) Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Abs. 2 insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.

(6) Im Verfahren nach Abs. 4 hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Sie gelten, ausgenommen Gamswild, weiters nicht für nach Art. 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten, wenn der Abschuss entgegen der Schonzeit erfolgen soll. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019

Stand vor dem 03.09.2019

In Kraft vom 01.10.2008 bis 03.09.2019

(1) Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.

(2) Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes

a)

Abschussaufträge gemäß Abs. 3 zu erteilen oder

b)

die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs. 4 anzuordnen.

(3) Ein Abschussauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4), drohen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschussauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.

(4) Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.

(5) Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Abs. 2 insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.

(6) Im Verfahren nach Abs. 4 hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Sie gelten, ausgenommen Gamswild, weiters nicht für nach Art. 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten, wenn der Abschuss entgegen der Schonzeit erfolgen soll. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019

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