§ 42 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat über das in seinem Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen (Abschussliste). Er hat der Behörde, dem Jagdverfügungsberechtigten sowie dem Obmann der Hegegemeinschaft jederzeit Einsicht in die Abschussliste zu gewähren. Die Abschussliste für das abgelaufene Jagdjahr ist bis spätestens 10. April der Behörde zu übermitteln.

(2) Jeder Abschuss von Wild, welcher dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden. Erlegtes Schalenwild muss einem zuständigen Kontrollorgan (Abs. 3) vorgezeigt werden. Die Vorzeigepflicht gilt nicht für

a)

männliches Schalenwild, das älter als ein Jahr ist, sofern es sich nicht um vor dem 1. August erlegtes einjähriges Rotwild handelt,

b)

weibliches Gams- und Steinwild, ausgenommen Kitze.

Das zuständige Kontrollorgan hat die Abschussmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Das Kontrollorgan hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen und die erteilte Bestätigung in einem Tagebuch zu verzeichnen. Wenn das Wild schon gekennzeichnet ist oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es gekennzeichnet war, darf das Kontrollorgan die Abschussmeldung nicht bestätigen.

(3) In jeder Gemeinde sind vom Bürgermeister nach Anhörung der Jagdverfügungsberechtigten unbefangene, vertrauenswürdige und sachkundige Personen, die leicht erreichbar sind, als Kontrollorgane zu bestellen. Das Kontrollorgan ist nur für Schalenwild zuständig, das in jener Wildregion erlegt wurde, der die bestellende Gemeinde angehört.

(4) Bei männlichem Schalenwild sowie weiblichem Gams- und Steinwild, das nicht nach Abs. 2 vorzuzeigen ist, sind die Abschussmeldungen anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen, zu überprüfen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Abschussliste, die Abschussmeldung, die Bekanntgabe der bestellten Kontrollorgane, das Tagebuch sowie, die Kennzeichnung des erlegten Wildes sowie die Kennzeichnung und die Beschaffenheit der vorgelegten Beweisstücke zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013, 78/2017, 73/2021

Stand vor dem 07.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 07.12.2021
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat über das in seinem Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen (Abschussliste). Er hat der Behörde, dem Jagdverfügungsberechtigten sowie dem Obmann der Hegegemeinschaft jederzeit Einsicht in die Abschussliste zu gewähren. Die Abschussliste für das abgelaufene Jagdjahr ist bis spätestens 10. April der Behörde zu übermitteln.

(2) Jeder Abschuss von Wild, welcher dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden. Erlegtes Schalenwild muss einem zuständigen Kontrollorgan (Abs. 3) vorgezeigt werden. Die Vorzeigepflicht gilt nicht für

a)

männliches Schalenwild, das älter als ein Jahr ist, sofern es sich nicht um vor dem 1. August erlegtes einjähriges Rotwild handelt,

b)

weibliches Gams- und Steinwild, ausgenommen Kitze.

Das zuständige Kontrollorgan hat die Abschussmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Das Kontrollorgan hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen und die erteilte Bestätigung in einem Tagebuch zu verzeichnen. Wenn das Wild schon gekennzeichnet ist oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es gekennzeichnet war, darf das Kontrollorgan die Abschussmeldung nicht bestätigen.

(3) In jeder Gemeinde sind vom Bürgermeister nach Anhörung der Jagdverfügungsberechtigten unbefangene, vertrauenswürdige und sachkundige Personen, die leicht erreichbar sind, als Kontrollorgane zu bestellen. Das Kontrollorgan ist nur für Schalenwild zuständig, das in jener Wildregion erlegt wurde, der die bestellende Gemeinde angehört.

(4) Bei männlichem Schalenwild sowie weiblichem Gams- und Steinwild, das nicht nach Abs. 2 vorzuzeigen ist, sind die Abschussmeldungen anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen, zu überprüfen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Abschussliste, die Abschussmeldung, die Bekanntgabe der bestellten Kontrollorgane, das Tagebuch sowie, die Kennzeichnung des erlegten Wildes sowie die Kennzeichnung und die Beschaffenheit der vorgelegten Beweisstücke zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013, 78/2017, 73/2021

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