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(1) Für jedes Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.
(2*) In Jagdgebieten, für welche im Abschussplan regelmäßig ein Mindestabschuss an Schalenwild von insgesamt mehr als 20 Stück festgesetzt ist, müssen der Jagdnutzungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen geeigneten Jagdhund halten.Fassung LGBl.Nr. 54/2008
(1) Für jedes Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.
(2*) In Jagdgebieten, für welche im Abschussplan regelmäßig ein Mindestabschuss an Schalenwild von insgesamt mehr als 20 Stück festgesetzt ist, müssen der Jagdnutzungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen geeigneten Jagdhund halten.Fassung LGBl.Nr. 54/2008