§ 47 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Für jedes Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.

(2*) In Jagdgebieten, für welche im Abschussplan regelmäßig ein Mindestabschuss an Schalenwild von insgesamt mehr als 20 Stück festgesetzt ist, müssen der Jagdnutzungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen geeigneten Jagdhund halten.Fassung LGBl.Nr. 54/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.2008

(1) Für jedes Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.

(2*) In Jagdgebieten, für welche im Abschussplan regelmäßig ein Mindestabschuss an Schalenwild von insgesamt mehr als 20 Stück festgesetzt ist, müssen der Jagdnutzungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen geeigneten Jagdhund halten.Fassung LGBl.Nr. 54/2008

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