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(1) Dem Verein „Vorarlberger Jägerschaft“ obliegt die Wahrnehmung der im Abs. 2 genannten Aufgaben.
(2) Die Aufgaben der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) sind:
a) | die Wahrnehmung der Anhörungsrechte nach den §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 1 und 66; | |||||||||
b) | die Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse (§ 38 Abs. 3); | |||||||||
c) | die Veranstaltung der jährlichen Hegeschau (§ 50); | |||||||||
d) | die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 52 Abs. 2; | |||||||||
e) | die Beistellung von Jagdsachverständigen über behördliche Anordnung; | |||||||||
f) | das Anbieten und die Durchführung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung einschließlich jener der Jagdschutzorgane, um auf eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung der Jagd hinzuwirken; | |||||||||
erforderlichenfalls können zu diesem Zwecke auch eigene Einrichtungen geschaffen und betrieben werden; | ||||||||||
g) | die Förderung der Jagdhundezucht; | |||||||||
h) | die jagdliche Information der Jagdkartenbesitzer (§ 24 Abs. 2); | |||||||||
i) | die Pflege des jagdlichen Brauchtums, insbesondere die Durchführung jagdkultureller Veranstaltungen. |
(3) Die Behörde ist befugt, der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) die für die Zustellung von jagdlichen Informationen (Abs. 2 lit. h) erforderlichen personenbezogenen Daten der Jagdkartenbesitzer bekannt zu geben.
(4) Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 37/2018
(1) Dem Verein „Vorarlberger Jägerschaft“ obliegt die Wahrnehmung der im Abs. 2 genannten Aufgaben.
(2) Die Aufgaben der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) sind:
a) | die Wahrnehmung der Anhörungsrechte nach den §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 1 und 66; | |||||||||
b) | die Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse (§ 38 Abs. 3); | |||||||||
c) | die Veranstaltung der jährlichen Hegeschau (§ 50); | |||||||||
d) | die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 52 Abs. 2; | |||||||||
e) | die Beistellung von Jagdsachverständigen über behördliche Anordnung; | |||||||||
f) | das Anbieten und die Durchführung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung einschließlich jener der Jagdschutzorgane, um auf eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung der Jagd hinzuwirken; | |||||||||
erforderlichenfalls können zu diesem Zwecke auch eigene Einrichtungen geschaffen und betrieben werden; | ||||||||||
g) | die Förderung der Jagdhundezucht; | |||||||||
h) | die jagdliche Information der Jagdkartenbesitzer (§ 24 Abs. 2); | |||||||||
i) | die Pflege des jagdlichen Brauchtums, insbesondere die Durchführung jagdkultureller Veranstaltungen. |
(3) Die Behörde ist befugt, der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) die für die Zustellung von jagdlichen Informationen (Abs. 2 lit. h) erforderlichen personenbezogenen Daten der Jagdkartenbesitzer bekannt zu geben.
(4) Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 37/2018