§ 66 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
(2) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den §§ 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer
Verordnungserlassungsverfahren, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61Öffentlichkeitsbeteiligung
Paragraph 66 *,) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 36 Abs. 2 hat sie
Verordnungserlassungsverfahren, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.

(3) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß § 4 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, § 36 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 5 sowie § 48 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.

(4) Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und 2 sowie der Veröffentlichung nach Abs. 3 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

Öffentlichkeitsbeteiligung
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören und diesen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln. Dem Naturschutzanwalt kommt dieses Anhörungsrecht bei Verordnungen der Landesregierung nach den §§ 4 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 36 Abs. 1 zu.Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (Paragraph 61,) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören und diesen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln. Dem Naturschutzanwalt kommt dieses Anhörungsrecht bei Verordnungen der Landesregierung nach den Paragraphen 4, Absatz 3,, 27 Absatz 2 und 36 Absatz eins, zu.
  2. (2)Absatz 2Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den §§ 27 Abs. 3, 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den Paragraphen 27, Absatz 3,, 35 Absatz 3 und 36 Absatz 2, die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (Paragraph 61,) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder Absatz 4, Litera b, die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß § 4 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, § 36 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 5 sowie § 48 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 33, Absatz 2,, 3 und 4 Litera b,, Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 46, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 48, Absatz 2, ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.
  4. (4)Absatz 4Bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf und Bär nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 gelten die Abs. 1 bis 3 nicht, soweit Gefahr in Verzug im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen oder an der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung besteht; eine Veröffentlichung nach Abs. 3 im Mindestausmaß von 24 Stunden hat aber jedenfalls zu erfolgen.Bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf und Bär nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, gelten die Absatz eins bis 3 nicht, soweit Gefahr in Verzug im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen oder an der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung besteht; eine Veröffentlichung nach Absatz 3, im Mindestausmaß von 24 Stunden hat aber jedenfalls zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und 2 sowie der Veröffentlichung nach Abs. 3 und 4hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Absatz eins und 2 sowie der Veröffentlichung nach Absatz 3 und 4hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021, 4/2022, 7/2024

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 16.01.2024
(2) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den §§ 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer
Verordnungserlassungsverfahren, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61Öffentlichkeitsbeteiligung
Paragraph 66 *,) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 36 Abs. 2 hat sie
Verordnungserlassungsverfahren, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.

(3) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß § 4 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, § 36 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 5 sowie § 48 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.

(4) Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und 2 sowie der Veröffentlichung nach Abs. 3 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

Öffentlichkeitsbeteiligung
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören und diesen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln. Dem Naturschutzanwalt kommt dieses Anhörungsrecht bei Verordnungen der Landesregierung nach den §§ 4 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 36 Abs. 1 zu.Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (Paragraph 61,) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören und diesen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln. Dem Naturschutzanwalt kommt dieses Anhörungsrecht bei Verordnungen der Landesregierung nach den Paragraphen 4, Absatz 3,, 27 Absatz 2 und 36 Absatz eins, zu.
  2. (2)Absatz 2Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den §§ 27 Abs. 3, 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den Paragraphen 27, Absatz 3,, 35 Absatz 3 und 36 Absatz 2, die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (Paragraph 61,) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder Absatz 4, Litera b, die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß § 4 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, § 36 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 5 sowie § 48 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 33, Absatz 2,, 3 und 4 Litera b,, Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 46, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 48, Absatz 2, ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.
  4. (4)Absatz 4Bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf und Bär nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 gelten die Abs. 1 bis 3 nicht, soweit Gefahr in Verzug im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen oder an der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung besteht; eine Veröffentlichung nach Abs. 3 im Mindestausmaß von 24 Stunden hat aber jedenfalls zu erfolgen.Bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf und Bär nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, gelten die Absatz eins bis 3 nicht, soweit Gefahr in Verzug im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen oder an der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung besteht; eine Veröffentlichung nach Absatz 3, im Mindestausmaß von 24 Stunden hat aber jedenfalls zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und 2 sowie der Veröffentlichung nach Abs. 3 und 4hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Absatz eins und 2 sowie der Veröffentlichung nach Absatz 3 und 4hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021, 4/2022, 7/2024

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