§ 69 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund der §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 12 des bisher geltenden Gesetzes bestehenden Jagdgebiete bleiben als Jagdgebiete im Sinne dieses Gesetzes bestehen, soweit nicht aufgrund von Umständen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, eine Änderung erforderlich ist.

(2) Eine aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen geübte Jagdnutzung durch den Jagdverfügungsberechtigten gilt als Jagdnutzung im Sinne des § 18.

(3) Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die Jagdprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdprüfung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen bestellte Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdschutzprüfung im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Übereinkommen zwischen dem Jagdberechtigten und dem Jagdausschuss über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der § 90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden.

(8) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 35/2004, gilt.

(9) Die Abschusskontrolle für das Jagdjahr vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 ist nach § 42 in der Fassung vor LGBl.Nr. 54/2008 durchzuführen.

(10) Für die Verumlagung der Fütterungskosten für das Jagdjahr vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 ist § 57 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

Stand vor dem 11.07.2016

In Kraft vom 01.10.2008 bis 11.07.2016

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund der §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 12 des bisher geltenden Gesetzes bestehenden Jagdgebiete bleiben als Jagdgebiete im Sinne dieses Gesetzes bestehen, soweit nicht aufgrund von Umständen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, eine Änderung erforderlich ist.

(2) Eine aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen geübte Jagdnutzung durch den Jagdverfügungsberechtigten gilt als Jagdnutzung im Sinne des § 18.

(3) Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die Jagdprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdprüfung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen bestellte Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdschutzprüfung im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Übereinkommen zwischen dem Jagdberechtigten und dem Jagdausschuss über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der § 90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden.

(8) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 35/2004, gilt.

(9) Die Abschusskontrolle für das Jagdjahr vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 ist nach § 42 in der Fassung vor LGBl.Nr. 54/2008 durchzuführen.

(10) Für die Verumlagung der Fütterungskosten für das Jagdjahr vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 ist § 57 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

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