§ 40 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstnehmerinnen bzw§ 40 . Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.

(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer dienen, sind verboten.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Dienstnehmerinnen bzw§ 40 . Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.

(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer dienen, sind verboten.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

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