Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gemäß § 40b Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 gilt als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG)
|
| |||||||||
|
|
(3) Gemäß § 40b Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 gelten das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sowohl zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer.
(4) Gemäß § 40b Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 gelten § 332 Abs. 5 und § 333 ASVG auch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(2) Gemäß § 40b Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 gilt als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG)
|
| |||||||||
|
|
(3) Gemäß § 40b Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 gelten das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sowohl zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer.
(4) Gemäß § 40b Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 gelten § 332 Abs. 5 und § 333 ASVG auch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)