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(2) Ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann sie bzw. er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin bzw. den überlassenen Dienstnehmer auch die im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs beziehen.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger hat der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in ihrem bzw. seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie ihren bzw. seinen eigenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
(6) Soweit nicht im Überlasserinnen- bzw. Überlasserbetrieb und im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber, die in seinen Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen, wenn die Überlassung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers in den Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb eine Woche nicht überschreitet und die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(2) Ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann sie bzw. er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin bzw. den überlassenen Dienstnehmer auch die im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs beziehen.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger hat der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in ihrem bzw. seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie ihren bzw. seinen eigenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
(6) Soweit nicht im Überlasserinnen- bzw. Überlasserbetrieb und im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber, die in seinen Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen, wenn die Überlassung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers in den Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb eine Woche nicht überschreitet und die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)