§ 40d Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Dienstnehmerin bzw§ 40d . ein Dienstnehmer, die bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaats geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr bzw. ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaats zusteht.

(2) Eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer, die bzw. der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf

1.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen in der gültigen Dauer und Höhe,

2.

Beachtung der gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und

3.

Kündigungsentschädigung,

soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaats.

(3) Ansprüche nach § 40c bleiben unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Eine Dienstnehmerin bzw§ 40d . ein Dienstnehmer, die bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaats geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr bzw. ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaats zusteht.

(2) Eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer, die bzw. der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf

1.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen in der gültigen Dauer und Höhe,

2.

Beachtung der gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und

3.

Kündigungsentschädigung,

soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaats.

(3) Ansprüche nach § 40c bleiben unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

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