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(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinn des § 33.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinn des § 33.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)