§ 40h Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw§ 40h . Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die Überlasserin bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. der Überlasser ihre bzw. seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.

(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinn des § 33.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw§ 40h . Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die Überlasserin bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. der Überlasser ihre bzw. seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.

(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinn des § 33.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

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