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(2) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
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(3) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(4) Gemäß § 40j Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 treten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der im Abs. 1 genannten Behörden die Trägerinnen bzw. Träger der Sozialversicherung.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(2) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
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(3) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(4) Gemäß § 40j Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 treten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der im Abs. 1 genannten Behörden die Trägerinnen bzw. Träger der Sozialversicherung.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)