§ 40j Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerinnen- bzw§ 40j . Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Dienstnehmern zu überwachen.

(2) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen

1.

alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.

die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

3.

die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

(3) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(4) Gemäß § 40j Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 treten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der im Abs. 1 genannten Behörden die Trägerinnen bzw. Träger der Sozialversicherung.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerinnen- bzw§ 40j . Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzwLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Dienstnehmern zu überwachen.

(2) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen

1.

alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.

die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

3.

die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

(3) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(4) Gemäß § 40j Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 treten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der im Abs. 1 genannten Behörden die Trägerinnen bzw. Träger der Sozialversicherung.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

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