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(2) Der Wohnbedarf außerhalb einer stationären Einrichtung umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Mit dem Aufwand für Miete gleichzusetzen sind Raten, die für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten sind.
(3) Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (§ 6 Abs. 3) jedenfalls auch der Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017
(2) Der Wohnbedarf außerhalb einer stationären Einrichtung umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Mit dem Aufwand für Miete gleichzusetzen sind Raten, die für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten sind.
(3) Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (§ 6 Abs. 3) jedenfalls auch der Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017