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(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, es sei denn, es ist eine wiederkehrende Unterstützung in regelmäßigen Abständen geboten.
(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden
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(4) Geldleistungen können durch Sachleistungen ersetzt sowie durch Zahlungen an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Eine solche Vorgangsweise ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die hilfsbedürftige Person ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung ihres Lebens-unterhalts und Wohnbedarfs oder bisherige Leistungen der Mindestsicherung nicht zweckentsprechend eingesetzt hat. An eine hilfsbedürftige Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, kann die Geldleistung auch durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017
(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, es sei denn, es ist eine wiederkehrende Unterstützung in regelmäßigen Abständen geboten.
(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden
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(4) Geldleistungen können durch Sachleistungen ersetzt sowie durch Zahlungen an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Eine solche Vorgangsweise ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die hilfsbedürftige Person ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung ihres Lebens-unterhalts und Wohnbedarfs oder bisherige Leistungen der Mindestsicherung nicht zweckentsprechend eingesetzt hat. An eine hilfsbedürftige Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, kann die Geldleistung auch durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017