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(2) Hilfsbedürftigen Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigen, ist der jeweilige Mindestsicherungssatz (Abs§ 6 MSV seit 31.03.2021 weggefallen. 1) stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Mindestsicherung auch ohne vorherige Ermahnung einzuschränken. Von einer mangelnden Bereitschaft im Sinne des § 8 Abs. 6 des Mindestsicherungsgesetzes ist auch dann auszugehen, wenn die hilfsbedürftige Person eine ihr von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Integrationsvereinbarung (§ 10 Abs. 4) nicht unterzeichnet.
(3) Im Falle eines Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung, wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 22 v.H. des gemäß Abs. 1 lit. a Z. 1 vorgesehenen Mindestsicherungssatzes, für mündige Minderjährige in Höhe von 60 v.H. und für unmündige Minderjährige in Höhe von 30 v.H. des Taschengeldbetrages für volljährige Personen gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4) Unter Alleinerziehende im Sinne des Abs. 1 lit. a wird eine Person verstanden, die ohne Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten jedoch zumindest mit einer ihr gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
(5) Unter einer Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus leben und im selben Haushalt wirtschaften, wobei zwischen den Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(6) Unter einer Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Unterkunft gemeinsam wohnen, soweit es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017, 105/2017, 89/2018, 91/2019
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(2) Hilfsbedürftigen Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigen, ist der jeweilige Mindestsicherungssatz (Abs§ 6 MSV seit 31.03.2021 weggefallen. 1) stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Mindestsicherung auch ohne vorherige Ermahnung einzuschränken. Von einer mangelnden Bereitschaft im Sinne des § 8 Abs. 6 des Mindestsicherungsgesetzes ist auch dann auszugehen, wenn die hilfsbedürftige Person eine ihr von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Integrationsvereinbarung (§ 10 Abs. 4) nicht unterzeichnet.
(3) Im Falle eines Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung, wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 22 v.H. des gemäß Abs. 1 lit. a Z. 1 vorgesehenen Mindestsicherungssatzes, für mündige Minderjährige in Höhe von 60 v.H. und für unmündige Minderjährige in Höhe von 30 v.H. des Taschengeldbetrages für volljährige Personen gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4) Unter Alleinerziehende im Sinne des Abs. 1 lit. a wird eine Person verstanden, die ohne Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten jedoch zumindest mit einer ihr gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
(5) Unter einer Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus leben und im selben Haushalt wirtschaften, wobei zwischen den Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(6) Unter einer Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Unterkunft gemeinsam wohnen, soweit es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017, 105/2017, 89/2018, 91/2019