§ 7 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren, wobei folgender pauschaler Höchstsatz je Haushaltsgröße nicht überschritten werden darf:

a)

für eine Person höchstens Euro 503,--,

b)

für zwei Personen höchstens Euro 595,--,

c)

für drei Personen höchstens Euro 682,--,

d)

für vier Personen höchstens Euro 712,--,

e)

für fünf Personen höchstens Euro 742,-- und

f)

ab sechs Personen höchstens Euro 772,--.

Im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft wird zur Deckung eines anderweitigen tatsächlichen Wohnbedarfs pro Person ein pauschaler Höchstbetrag von Euro 280,-- gewährt; der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße darf jedoch nicht überschritten werden. Ungerechtfertigt ist die Verweigerung jedenfalls dann, wenn die hilfsbedürftige Person§ 7 MSV seit Erlangung des Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person noch nicht mehr als zwei Jahre in einer ihr zur Verfügung stehenden Einrichtung der Grundversorgung verbracht hat31.03.2021 weggefallen.

(2) Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.

(3) Ist die hilfsbedürftige Person Eigentümerin des Hauses oder der Wohnung und hat sie dafür

a)

Raten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten, so ist die Mindestsicherung monatlich bis zur angemessenen Höhe dieser Raten und sind für allgemeine Betriebskosten und Abgaben pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 zu gewähren, sofern nicht mehr nachgewiesen wird,

b)

keine Raten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen mehr zu entrichten, so sind für allgemeine Betriebskosten und Abgaben pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 zu gewähren, sofern nicht mehr nachgewiesen wird.

(4) Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Abs. 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Abs. 1 überschritten wird.

(5) Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Abs. 1 kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren, wobei folgender pauschaler Höchstsatz je Haushaltsgröße nicht überschritten werden darf:

a)

für eine Person höchstens Euro 503,--,

b)

für zwei Personen höchstens Euro 595,--,

c)

für drei Personen höchstens Euro 682,--,

d)

für vier Personen höchstens Euro 712,--,

e)

für fünf Personen höchstens Euro 742,-- und

f)

ab sechs Personen höchstens Euro 772,--.

Im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft wird zur Deckung eines anderweitigen tatsächlichen Wohnbedarfs pro Person ein pauschaler Höchstbetrag von Euro 280,-- gewährt; der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße darf jedoch nicht überschritten werden. Ungerechtfertigt ist die Verweigerung jedenfalls dann, wenn die hilfsbedürftige Person§ 7 MSV seit Erlangung des Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person noch nicht mehr als zwei Jahre in einer ihr zur Verfügung stehenden Einrichtung der Grundversorgung verbracht hat31.03.2021 weggefallen.

(2) Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.

(3) Ist die hilfsbedürftige Person Eigentümerin des Hauses oder der Wohnung und hat sie dafür

a)

Raten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten, so ist die Mindestsicherung monatlich bis zur angemessenen Höhe dieser Raten und sind für allgemeine Betriebskosten und Abgaben pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 zu gewähren, sofern nicht mehr nachgewiesen wird,

b)

keine Raten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen mehr zu entrichten, so sind für allgemeine Betriebskosten und Abgaben pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 zu gewähren, sofern nicht mehr nachgewiesen wird.

(4) Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Abs. 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Abs. 1 überschritten wird.

(5) Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Abs. 1 kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

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