§ 9 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

a)

außerhalb von stationären Einrichtungen bei Bedarfsgemeinschaften die Einkünfte und das Vermögen sämtlicher einer Bedarfsgemeinschaft zugehörenden Personen sowie diesen zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,

b)

außerhalb von stationären Einrichtungen in einer Wohngemeinschaft sowie in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,

c)

in einer stationären Pflegeeinrichtung die Einkünfte der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter

zu berücksichtigen.

(2) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs§ 9 MSV seit 31.03.2021 weggefallen. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

a)

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge es sei denn, es handelt sich jeweils um Maßnahmen zugunsten des Kindes in einer stationären Einrichtung,

b)

Einkünfte, die nachweislich für Ausgaben verwendet werden, die zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erforderlich sind,

c)

bei Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb nachgehen, ein angemessener Betrag dieses Arbeitsverdienstes, höchstens jedoch insgesamt 17 v.H. des für alleinstehende Ausgleichzulagenbeziehende monatlich vorgesehenen Betrages abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung,

d)

ein Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Hilfe für pflegebedürftige Menschen; handelt es sich um eine Hilfe zur Deckung des Pflegeaufwands in einer stationären Einrichtung bleibt jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 außer Ansatz,

e)

bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente, eine Pension oder ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufungsunfähigkeit beziehen, 20 v.H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß § 6 Abs. 3 zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen,

f)

die Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz,

g)

freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen aufgrund der Mindestsicherung mehr erforderlich wären,

h)

bei hilfsbedürftigen Personen, die nach einem mindestens sechsmonatigen Bezug von Kernleistungen nicht mehr erwerbslos sind oder erstmals eine voll sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ein Lehrverhältnis beginnen, für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit grundsätzlich 25 v.H. des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 7 v.H. und höchstens 30 v.H. des für alleinstehende Ausgleichzulagenbeziehende monatlich vorgesehenen Betrages abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung,

i)

die Einmalzahlung nach § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zur Abdeckung des Sonderbedarfes aufgrund der COVID-19-Krise,

j)

die Zuwendungen für Kinder und die Energiekostenzuschüsse nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020.

(3) Bei der Gewährung von Sonderleistungen gemäß § 4 lit. a, b und e ist zusätzlich zu den im Abs. 2 aufgezählten Einkommen der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 7 sowie ein Betrag in Höhe von 200 v.H. der Mindestsicherungssätze gemäß § 6 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen.

(4) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für

a)

Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

b)

Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind,

c)

Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind,

d)

Ersparnisse bis zum Betrag von Euro 4.200 im Rahmen der Deckung des Lebensunterhalts (§ 6 Abs. 1 und 2) oder Wohnbedarfs (§ 7) außerhalb einer stationären Einrichtung, dies jedoch nur dann, wenn es sich nicht um die Gewährung von Sonderbedarfen handelt,

e)

sonstige Vermögenswerte ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. d nicht übersteigen und solange Kernleistungen der Mindestsicherung nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, wobei für die Sechsmonatsfrist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen,

f)

ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das

1.

im Rahmen der offenen Mindestsicherung der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der

aa)

hilfsbedürftigen Person,

bb)

mit der hilfsbedürftigen Person in oder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden, ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder

cc)

mit der hilfsbedürftigen Person in Lebensgemeinschaft lebenden Person

dient während des Bezugs von Leistungen für die Dauer von längstens sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate; nach diesem Zeitraum kann die Leistung als Darlehen gewährt und eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde, oder

2.

dem Ehepartner, eingetragenen Partner oder einem Kind der hilfsbedürftigen Person, der im Rahmen der stationären Mindestsicherung Leistungen gewährt werden, zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient und wenn nach dem Tod des Ehepartners, eingetragenen Partners oder dieses Kindes noch Kinder der hilfsbedürftigen Person vorhanden sind und soweit, als der gemäß § 12 festgesetzte Kostenersatz geleistet wird,

g)

Vermögen, das für Zwecke der Pensionsvorsorge angespart wurde, in dem Ausmaß, in dem der Ehepartner unterhaltsrechtliche Ansprüche auf laufendes Einkommen hat,

h)

einen Betrag bis Euro 10.000 im Rahmen der stationären Mindestsicherung; dieser Freibetrag gilt im Falle des Todes nur insoweit, als er zur Bestreitung der Todfallkosten verwendet wird,

i)

Vermögen von Personen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind.

(5) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen einer Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 4 lit. a) ist an Stelle des im Abs. 4 angeführten Vermögens ein Vermögen, das den Wert eines kleinen Eigenheimes (Eigentumswohnung) nicht erheblich übersteigt, außer Ansatz zu lassen.

(6) Hinsichtlich der Bedarfsdeckung durch Dritte ist das Einkommen eines Haushaltsangehörigen bei der Bemessung des Bedarfs des Hilfsbedürftigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend davon ist bei der Ermittlung des Bedarfs eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten das Einkommen des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten insoweit zu berücksichtigen, als dieses dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Die Gewährung von Kernleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte zustehen, diese verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann in der Regel vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und darf eine Rechtsverfolgung im Hinblick auf Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht verlangt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017, 105/2017, 49/2020, 6/2021

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.03.2021

a)

außerhalb von stationären Einrichtungen bei Bedarfsgemeinschaften die Einkünfte und das Vermögen sämtlicher einer Bedarfsgemeinschaft zugehörenden Personen sowie diesen zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,

b)

außerhalb von stationären Einrichtungen in einer Wohngemeinschaft sowie in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,

c)

in einer stationären Pflegeeinrichtung die Einkünfte der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter

zu berücksichtigen.

(2) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs§ 9 MSV seit 31.03.2021 weggefallen. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

a)

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge es sei denn, es handelt sich jeweils um Maßnahmen zugunsten des Kindes in einer stationären Einrichtung,

b)

Einkünfte, die nachweislich für Ausgaben verwendet werden, die zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erforderlich sind,

c)

bei Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb nachgehen, ein angemessener Betrag dieses Arbeitsverdienstes, höchstens jedoch insgesamt 17 v.H. des für alleinstehende Ausgleichzulagenbeziehende monatlich vorgesehenen Betrages abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung,

d)

ein Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Hilfe für pflegebedürftige Menschen; handelt es sich um eine Hilfe zur Deckung des Pflegeaufwands in einer stationären Einrichtung bleibt jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 außer Ansatz,

e)

bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente, eine Pension oder ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufungsunfähigkeit beziehen, 20 v.H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß § 6 Abs. 3 zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen,

f)

die Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz,

g)

freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen aufgrund der Mindestsicherung mehr erforderlich wären,

h)

bei hilfsbedürftigen Personen, die nach einem mindestens sechsmonatigen Bezug von Kernleistungen nicht mehr erwerbslos sind oder erstmals eine voll sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ein Lehrverhältnis beginnen, für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit grundsätzlich 25 v.H. des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 7 v.H. und höchstens 30 v.H. des für alleinstehende Ausgleichzulagenbeziehende monatlich vorgesehenen Betrages abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung,

i)

die Einmalzahlung nach § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zur Abdeckung des Sonderbedarfes aufgrund der COVID-19-Krise,

j)

die Zuwendungen für Kinder und die Energiekostenzuschüsse nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020.

(3) Bei der Gewährung von Sonderleistungen gemäß § 4 lit. a, b und e ist zusätzlich zu den im Abs. 2 aufgezählten Einkommen der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 7 sowie ein Betrag in Höhe von 200 v.H. der Mindestsicherungssätze gemäß § 6 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen.

(4) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für

a)

Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

b)

Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind,

c)

Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind,

d)

Ersparnisse bis zum Betrag von Euro 4.200 im Rahmen der Deckung des Lebensunterhalts (§ 6 Abs. 1 und 2) oder Wohnbedarfs (§ 7) außerhalb einer stationären Einrichtung, dies jedoch nur dann, wenn es sich nicht um die Gewährung von Sonderbedarfen handelt,

e)

sonstige Vermögenswerte ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. d nicht übersteigen und solange Kernleistungen der Mindestsicherung nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, wobei für die Sechsmonatsfrist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen,

f)

ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das

1.

im Rahmen der offenen Mindestsicherung der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der

aa)

hilfsbedürftigen Person,

bb)

mit der hilfsbedürftigen Person in oder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden, ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder

cc)

mit der hilfsbedürftigen Person in Lebensgemeinschaft lebenden Person

dient während des Bezugs von Leistungen für die Dauer von längstens sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate; nach diesem Zeitraum kann die Leistung als Darlehen gewährt und eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde, oder

2.

dem Ehepartner, eingetragenen Partner oder einem Kind der hilfsbedürftigen Person, der im Rahmen der stationären Mindestsicherung Leistungen gewährt werden, zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient und wenn nach dem Tod des Ehepartners, eingetragenen Partners oder dieses Kindes noch Kinder der hilfsbedürftigen Person vorhanden sind und soweit, als der gemäß § 12 festgesetzte Kostenersatz geleistet wird,

g)

Vermögen, das für Zwecke der Pensionsvorsorge angespart wurde, in dem Ausmaß, in dem der Ehepartner unterhaltsrechtliche Ansprüche auf laufendes Einkommen hat,

h)

einen Betrag bis Euro 10.000 im Rahmen der stationären Mindestsicherung; dieser Freibetrag gilt im Falle des Todes nur insoweit, als er zur Bestreitung der Todfallkosten verwendet wird,

i)

Vermögen von Personen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind.

(5) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen einer Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 4 lit. a) ist an Stelle des im Abs. 4 angeführten Vermögens ein Vermögen, das den Wert eines kleinen Eigenheimes (Eigentumswohnung) nicht erheblich übersteigt, außer Ansatz zu lassen.

(6) Hinsichtlich der Bedarfsdeckung durch Dritte ist das Einkommen eines Haushaltsangehörigen bei der Bemessung des Bedarfs des Hilfsbedürftigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend davon ist bei der Ermittlung des Bedarfs eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten das Einkommen des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten insoweit zu berücksichtigen, als dieses dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Die Gewährung von Kernleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte zustehen, diese verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann in der Regel vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und darf eine Rechtsverfolgung im Hinblick auf Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht verlangt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017, 105/2017, 49/2020, 6/2021

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