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(2) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs§ 9 MSV seit 31.03.2021 weggefallen. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
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(3) Bei der Gewährung von Sonderleistungen gemäß § 4 lit. a, b und e ist zusätzlich zu den im Abs. 2 aufgezählten Einkommen der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 7 sowie ein Betrag in Höhe von 200 v.H. der Mindestsicherungssätze gemäß § 6 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen.
(4) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für
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(5) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen einer Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 4 lit. a) ist an Stelle des im Abs. 4 angeführten Vermögens ein Vermögen, das den Wert eines kleinen Eigenheimes (Eigentumswohnung) nicht erheblich übersteigt, außer Ansatz zu lassen.
(6) Hinsichtlich der Bedarfsdeckung durch Dritte ist das Einkommen eines Haushaltsangehörigen bei der Bemessung des Bedarfs des Hilfsbedürftigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend davon ist bei der Ermittlung des Bedarfs eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten das Einkommen des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten insoweit zu berücksichtigen, als dieses dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Die Gewährung von Kernleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte zustehen, diese verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann in der Regel vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und darf eine Rechtsverfolgung im Hinblick auf Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht verlangt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017, 105/2017, 49/2020, 6/2021
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(2) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs§ 9 MSV seit 31.03.2021 weggefallen. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
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(3) Bei der Gewährung von Sonderleistungen gemäß § 4 lit. a, b und e ist zusätzlich zu den im Abs. 2 aufgezählten Einkommen der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 7 sowie ein Betrag in Höhe von 200 v.H. der Mindestsicherungssätze gemäß § 6 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen.
(4) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für
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(5) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen einer Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 4 lit. a) ist an Stelle des im Abs. 4 angeführten Vermögens ein Vermögen, das den Wert eines kleinen Eigenheimes (Eigentumswohnung) nicht erheblich übersteigt, außer Ansatz zu lassen.
(6) Hinsichtlich der Bedarfsdeckung durch Dritte ist das Einkommen eines Haushaltsangehörigen bei der Bemessung des Bedarfs des Hilfsbedürftigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend davon ist bei der Ermittlung des Bedarfs eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten das Einkommen des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten insoweit zu berücksichtigen, als dieses dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Die Gewährung von Kernleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte zustehen, diese verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann in der Regel vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und darf eine Rechtsverfolgung im Hinblick auf Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht verlangt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017, 105/2017, 49/2020, 6/2021