§ 10 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gewährung von Leistungen gemäß den §§ 6 § 10 MSVund 7 hängt davon ab, in wie weit die arbeitsfähige hilfsbedürftige Person bereit ist, ihre Arbeitskraft einzusetzen seit 31.03.2021 weggefallen. Die Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von Personen, die

a)

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

b)

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen,

c)

pflegebedürftige Angehörige, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,

d)

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten,

e)

in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,

f)

in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung, die den Pflichtschulabschluss oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, stehen, oder

g)

an einem freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des Freiwilligengesetzes teilnehmen.

(3) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6 und 7 an Personen, bei denen ein Integrationsförderbedarf besteht, hängt auch davon ab, inwieweit die hilfsbedürftige Person bereit ist, an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen teilzunehmen. Zu den integrationsfördernden Maßnahmen zählen insbesondere

a)

Deutschkurse,

b)

Werte- und Orientierungskurse oder

c)

sonstige Maßnahmen zur besseren Integration.

(4) Je nach Integrationsförderbedarf ist grundsätzlich bereits vor der Gewährung von Mindestsicherung die Integrationsvereinbarung abzuschließen. Inhalte der Integrationsvereinbarung sind insbesondere

a)

die Verpflichtung zum Besuch von Deutschkursen zum Erlernen der deutschen Sprache,

b)

die Verpflichtung zum Besuch von Werte- und Orientierungskursen zur Aneignung von Kenntnissen über die Grundwerte unserer Gesellschaft,

c)

die Verpflichtung zum Erwerb von Qualifikationen, die auf eine Erwerbstätigkeit abzielen sowie die Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeit.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Die Gewährung von Leistungen gemäß den §§ 6 § 10 MSVund 7 hängt davon ab, in wie weit die arbeitsfähige hilfsbedürftige Person bereit ist, ihre Arbeitskraft einzusetzen seit 31.03.2021 weggefallen. Die Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von Personen, die

a)

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

b)

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen,

c)

pflegebedürftige Angehörige, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,

d)

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten,

e)

in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,

f)

in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung, die den Pflichtschulabschluss oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, stehen, oder

g)

an einem freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des Freiwilligengesetzes teilnehmen.

(3) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6 und 7 an Personen, bei denen ein Integrationsförderbedarf besteht, hängt auch davon ab, inwieweit die hilfsbedürftige Person bereit ist, an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen teilzunehmen. Zu den integrationsfördernden Maßnahmen zählen insbesondere

a)

Deutschkurse,

b)

Werte- und Orientierungskurse oder

c)

sonstige Maßnahmen zur besseren Integration.

(4) Je nach Integrationsförderbedarf ist grundsätzlich bereits vor der Gewährung von Mindestsicherung die Integrationsvereinbarung abzuschließen. Inhalte der Integrationsvereinbarung sind insbesondere

a)

die Verpflichtung zum Besuch von Deutschkursen zum Erlernen der deutschen Sprache,

b)

die Verpflichtung zum Besuch von Werte- und Orientierungskursen zur Aneignung von Kenntnissen über die Grundwerte unserer Gesellschaft,

c)

die Verpflichtung zum Erwerb von Qualifikationen, die auf eine Erwerbstätigkeit abzielen sowie die Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeit.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

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