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(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von Personen, die
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(3) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6 und 7 an Personen, bei denen ein Integrationsförderbedarf besteht, hängt auch davon ab, inwieweit die hilfsbedürftige Person bereit ist, an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen teilzunehmen. Zu den integrationsfördernden Maßnahmen zählen insbesondere
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(4) Je nach Integrationsförderbedarf ist grundsätzlich bereits vor der Gewährung von Mindestsicherung die Integrationsvereinbarung abzuschließen. Inhalte der Integrationsvereinbarung sind insbesondere
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*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017
(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von Personen, die
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(3) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6 und 7 an Personen, bei denen ein Integrationsförderbedarf besteht, hängt auch davon ab, inwieweit die hilfsbedürftige Person bereit ist, an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen teilzunehmen. Zu den integrationsfördernden Maßnahmen zählen insbesondere
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(4) Je nach Integrationsförderbedarf ist grundsätzlich bereits vor der Gewährung von Mindestsicherung die Integrationsvereinbarung abzuschließen. Inhalte der Integrationsvereinbarung sind insbesondere
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*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017