§ 11 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Soweit in den §§ 12 § 11 MSVund 13 für unterhaltspflichtige Angehörige nicht günstigere Kostenersatzregelungen festgelegt sind, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Bei der Vorschreibung des Kostenersatzes ist darauf zu achten, dass der Ersatz nur jenen Zeitraum umfasst, in dem die leistungsbeziehende Person Ansprüche gegenüber der unterhaltsverpflichteten Person hatte, keine unbillige Härte für diese Person entsteht und dass die Höhe des Kostenersatzes dieser Person zumutbar ist.

(3) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von unterhaltspflichtigen Angehörigen, die im Ausland wohnen, ist das zum jeweiligen Land bestehende Kaufkraftverhältnis zu berücksichtigen.

(4) Eine neuerliche Prüfung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person hat bei einer wesentlichen Änderung der für die Festsetzung des Kostenersatzes maßgebenden Kriterien (§§ 12 und 13), spätestens jedoch wieder nach drei Jahren zu erfolgen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.12.2010 bis 31.03.2021
(1) Soweit in den §§ 12 § 11 MSVund 13 für unterhaltspflichtige Angehörige nicht günstigere Kostenersatzregelungen festgelegt sind, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Bei der Vorschreibung des Kostenersatzes ist darauf zu achten, dass der Ersatz nur jenen Zeitraum umfasst, in dem die leistungsbeziehende Person Ansprüche gegenüber der unterhaltsverpflichteten Person hatte, keine unbillige Härte für diese Person entsteht und dass die Höhe des Kostenersatzes dieser Person zumutbar ist.

(3) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von unterhaltspflichtigen Angehörigen, die im Ausland wohnen, ist das zum jeweiligen Land bestehende Kaufkraftverhältnis zu berücksichtigen.

(4) Eine neuerliche Prüfung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person hat bei einer wesentlichen Änderung der für die Festsetzung des Kostenersatzes maßgebenden Kriterien (§§ 12 und 13), spätestens jedoch wieder nach drei Jahren zu erfolgen.

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