§ 12 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist vom monatlichen Nettoeinkommen (§ 9§ 12 MSV) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 2) in Abzug zu bringen. Die unterhaltspflichtige Person hat von einem verbleibenden Rest 40 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus

a)

dem jeweils eineinhalbfachen Mindestsicherungssatz gemäß § 6 Abs. 1 (alleinstehend oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen), wobei der jeweils einfache Mindestsicherungssatz mit 13 zu vervielfachen, dann durch zwölf zu teilen und dem Ergebnis der jeweils halbe Mindestsicherungssatz hinzuzuzählen ist,

b)

dem monatlichen Wohnungsaufwand (Miete oder Rückzahlungsraten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen) in der tatsächlichen Höhe,

c)

den Betriebskosten pauschal in Höhe von monatlich 110 Euro bei einer Wohnung oder 200 Euro bei einem Wohnhaus, sofern nicht ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird oder die Betriebskosten bereits im Mietzins enthalten sind und

d)

Sonderausgaben, die insbesondere aufgrund anderer unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder aus gesundheitlichen Gründen berücksichtigungswürdig sind, wie z.B. die Zahlung gesetzlicher Zinsen gemäß § 947 ABGB, Kosten für die Ausbildung eines Kindes oder für Diätnahrung.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist vom monatlichen Nettoeinkommen (§ 9§ 12 MSV) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 2) in Abzug zu bringen. Die unterhaltspflichtige Person hat von einem verbleibenden Rest 40 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus

a)

dem jeweils eineinhalbfachen Mindestsicherungssatz gemäß § 6 Abs. 1 (alleinstehend oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen), wobei der jeweils einfache Mindestsicherungssatz mit 13 zu vervielfachen, dann durch zwölf zu teilen und dem Ergebnis der jeweils halbe Mindestsicherungssatz hinzuzuzählen ist,

b)

dem monatlichen Wohnungsaufwand (Miete oder Rückzahlungsraten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen) in der tatsächlichen Höhe,

c)

den Betriebskosten pauschal in Höhe von monatlich 110 Euro bei einer Wohnung oder 200 Euro bei einem Wohnhaus, sofern nicht ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird oder die Betriebskosten bereits im Mietzins enthalten sind und

d)

Sonderausgaben, die insbesondere aufgrund anderer unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder aus gesundheitlichen Gründen berücksichtigungswürdig sind, wie z.B. die Zahlung gesetzlicher Zinsen gemäß § 947 ABGB, Kosten für die Ausbildung eines Kindes oder für Diätnahrung.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten