§ 14 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 lit. e ist bei Gewährung der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung bei Personen, die nach pflegegeldgesetzlichen Regelungen ein Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 erhalten, ein Betrag in diesem Ausmaß außer Ansatz zu lassen.

(3) Die Regelungen der §§ 11 bis 13 sind auch in Verfahren anzuwenden, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor Inkrafttreten der Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 14/2006, liegen.

(4) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 werden im § 6 Abs. 1 die Ausdrücke „Euro 560,20“, „Euro 418,50“, „Euro 279“ und „Euro 162,50“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „Euro 566,90“, „Euro 423,52“, „Euro 282,34“ und „Euro 164,50“ und wird im § 9 Abs. 4 lit. d der Ausdruck „Euro 3.720“ durch den Ausdruck „Euro 3.765“ ersetzt und sind diese Beträge sodann für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 betreffen.

(5) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 69/2011, tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 103/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(7) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 32/2013, tritt am 1. August 2013 in Kraft. Für bis dahin im Rahmen der stationären Mindestsicherung frei gelassene Beträge gilt § 9 Abs. 4 lit. h in der Fassung LGBl.Nr. 32/2013§ 14 MSV sinngemäßseit 31.03.2021 weggefallen.

(8) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 70/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(9) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 89/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(10) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 134/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(11) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 117/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(12) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 40/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft, die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen. Bis einschließlich 30. Juni 2017 entstandene Ansprüche sind nach den bis dahin geltenden Regelungen zu beenden. Abweichend von § 9 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 40/2017 ist der Familienzuschuss für Kinder, für die ein solcher bereits vor dem 1. Juli 2017 gewährt wurde, weiterhin nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 105/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(14) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 89/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(15) Die Bestimmungen des § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 89/2018 sind auf Leistungen anzuwenden, die erstmals nach dem 31. Dezember 2018 beantragt werden. Auf bis zum 31. Dezember 2018 beantragte Leistungen sind die bisher geltenden Regelungen weiterhin anzuwenden, es sein denn, die Bestimmungen des § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 89/2018 sind für den jeweiligen Einzelfall günstiger. Für Leistungen der Mindestsicherung als Hilfe für betagte Menschen, die bis zum 31.12.2018 gewährt wurden, gelten die Bestimmungen vor LGBl.Nr. 89/2018.

(16) Die Bestimmungen des § 8a Abs. 5 und 6 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2019 sind auf Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2019 betreffen.

(17) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 91/2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(18) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 49/2020, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(19) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 6/2021, tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017, 105/2017, 1/2018, 89/2018, 22/2019, 91/2019, 49/2020, 6/2021

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.03.2021
(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 lit. e ist bei Gewährung der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung bei Personen, die nach pflegegeldgesetzlichen Regelungen ein Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 erhalten, ein Betrag in diesem Ausmaß außer Ansatz zu lassen.

(3) Die Regelungen der §§ 11 bis 13 sind auch in Verfahren anzuwenden, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor Inkrafttreten der Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 14/2006, liegen.

(4) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 werden im § 6 Abs. 1 die Ausdrücke „Euro 560,20“, „Euro 418,50“, „Euro 279“ und „Euro 162,50“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „Euro 566,90“, „Euro 423,52“, „Euro 282,34“ und „Euro 164,50“ und wird im § 9 Abs. 4 lit. d der Ausdruck „Euro 3.720“ durch den Ausdruck „Euro 3.765“ ersetzt und sind diese Beträge sodann für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 betreffen.

(5) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 69/2011, tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 103/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(7) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 32/2013, tritt am 1. August 2013 in Kraft. Für bis dahin im Rahmen der stationären Mindestsicherung frei gelassene Beträge gilt § 9 Abs. 4 lit. h in der Fassung LGBl.Nr. 32/2013§ 14 MSV sinngemäßseit 31.03.2021 weggefallen.

(8) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 70/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(9) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 89/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(10) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 134/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(11) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 117/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(12) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 40/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft, die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen. Bis einschließlich 30. Juni 2017 entstandene Ansprüche sind nach den bis dahin geltenden Regelungen zu beenden. Abweichend von § 9 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 40/2017 ist der Familienzuschuss für Kinder, für die ein solcher bereits vor dem 1. Juli 2017 gewährt wurde, weiterhin nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 105/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(14) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 89/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(15) Die Bestimmungen des § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 89/2018 sind auf Leistungen anzuwenden, die erstmals nach dem 31. Dezember 2018 beantragt werden. Auf bis zum 31. Dezember 2018 beantragte Leistungen sind die bisher geltenden Regelungen weiterhin anzuwenden, es sein denn, die Bestimmungen des § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 89/2018 sind für den jeweiligen Einzelfall günstiger. Für Leistungen der Mindestsicherung als Hilfe für betagte Menschen, die bis zum 31.12.2018 gewährt wurden, gelten die Bestimmungen vor LGBl.Nr. 89/2018.

(16) Die Bestimmungen des § 8a Abs. 5 und 6 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2019 sind auf Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2019 betreffen.

(17) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 91/2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(18) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 49/2020, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(19) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 6/2021, tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017, 105/2017, 1/2018, 89/2018, 22/2019, 91/2019, 49/2020, 6/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten