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(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 lit. e ist bei Gewährung der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung bei Personen, die nach pflegegeldgesetzlichen Regelungen ein Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 erhalten, ein Betrag in diesem Ausmaß außer Ansatz zu lassen.
(3) Die Regelungen der §§ 11 bis 13 sind auch in Verfahren anzuwenden, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor Inkrafttreten der Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 14/2006, liegen.
(4) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 werden im § 6 Abs. 1 die Ausdrücke „Euro 560,20“, „Euro 418,50“, „Euro 279“ und „Euro 162,50“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „Euro 566,90“, „Euro 423,52“, „Euro 282,34“ und „Euro 164,50“ und wird im § 9 Abs. 4 lit. d der Ausdruck „Euro 3.720“ durch den Ausdruck „Euro 3.765“ ersetzt und sind diese Beträge sodann für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 betreffen.
(5) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 69/2011, tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 103/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(7) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 32/2013, tritt am 1. August 2013 in Kraft. Für bis dahin im Rahmen der stationären Mindestsicherung frei gelassene Beträge gilt § 9 Abs. 4 lit. h in der Fassung LGBl.Nr. 32/2013§ 15 MSV sinngemäßseit 30.06.2017 weggefallen.
(8) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 70/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(9) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 89/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(10) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 134/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(11) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 117/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016
(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 lit. e ist bei Gewährung der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung bei Personen, die nach pflegegeldgesetzlichen Regelungen ein Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 erhalten, ein Betrag in diesem Ausmaß außer Ansatz zu lassen.
(3) Die Regelungen der §§ 11 bis 13 sind auch in Verfahren anzuwenden, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor Inkrafttreten der Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 14/2006, liegen.
(4) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 werden im § 6 Abs. 1 die Ausdrücke „Euro 560,20“, „Euro 418,50“, „Euro 279“ und „Euro 162,50“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „Euro 566,90“, „Euro 423,52“, „Euro 282,34“ und „Euro 164,50“ und wird im § 9 Abs. 4 lit. d der Ausdruck „Euro 3.720“ durch den Ausdruck „Euro 3.765“ ersetzt und sind diese Beträge sodann für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 betreffen.
(5) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 69/2011, tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 103/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(7) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 32/2013, tritt am 1. August 2013 in Kraft. Für bis dahin im Rahmen der stationären Mindestsicherung frei gelassene Beträge gilt § 9 Abs. 4 lit. h in der Fassung LGBl.Nr. 32/2013§ 15 MSV sinngemäßseit 30.06.2017 weggefallen.
(8) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 70/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(9) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 89/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(10) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 134/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(11) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 117/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016