§ 15 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 14/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2006, Nr. 61/2007, Nr. 79/2007, Nr. 84/2008 und Nr. 90/2009, außer Kraft. Bis einschließlich 31. August 2010 entstandene Ansprüche sind nach den bis dahin geltenden Regelungen zu beenden. Leistungen, die aufgrund der bisherigen Sozialhilfeverordnung für Zeiträume ab dem 1. September 2010 bis 7. Dezember 2010 gewährt wurden, sind auf die gemäß § 45 Abs. 3 des Mindestsicherungsgesetzes zu gewährenden Leistungen anzurechnen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 lit. e ist bei Gewährung der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung bei Personen, die nach pflegegeldgesetzlichen Regelungen ein Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 erhalten, ein Betrag in diesem Ausmaß außer Ansatz zu lassen.

(3) Die Regelungen der §§ 11 bis 13 sind auch in Verfahren anzuwenden, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor Inkrafttreten der Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 14/2006, liegen.

(4) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 werden im § 6 Abs. 1 die Ausdrücke „Euro 560,20“, „Euro 418,50“, „Euro 279“ und „Euro 162,50“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „Euro 566,90“, „Euro 423,52“, „Euro 282,34“ und „Euro 164,50“ und wird im § 9 Abs. 4 lit. d der Ausdruck „Euro 3.720“ durch den Ausdruck „Euro 3.765“ ersetzt und sind diese Beträge sodann für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 betreffen.

(5) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 69/2011, tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 103/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(7) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 32/2013, tritt am 1. August 2013 in Kraft. Für bis dahin im Rahmen der stationären Mindestsicherung frei gelassene Beträge gilt § 9 Abs. 4 lit. h in der Fassung LGBl.Nr. 32/2013§ 15 MSV sinngemäßseit 30.06.2017 weggefallen.

(8) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 70/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(9) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 89/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(10) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 134/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(11) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 117/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.06.2017
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 14/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2006, Nr. 61/2007, Nr. 79/2007, Nr. 84/2008 und Nr. 90/2009, außer Kraft. Bis einschließlich 31. August 2010 entstandene Ansprüche sind nach den bis dahin geltenden Regelungen zu beenden. Leistungen, die aufgrund der bisherigen Sozialhilfeverordnung für Zeiträume ab dem 1. September 2010 bis 7. Dezember 2010 gewährt wurden, sind auf die gemäß § 45 Abs. 3 des Mindestsicherungsgesetzes zu gewährenden Leistungen anzurechnen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 lit. e ist bei Gewährung der Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung bei Personen, die nach pflegegeldgesetzlichen Regelungen ein Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 erhalten, ein Betrag in diesem Ausmaß außer Ansatz zu lassen.

(3) Die Regelungen der §§ 11 bis 13 sind auch in Verfahren anzuwenden, die sich auf Zeiträume beziehen, die vor Inkrafttreten der Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 14/2006, liegen.

(4) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 werden im § 6 Abs. 1 die Ausdrücke „Euro 560,20“, „Euro 418,50“, „Euro 279“ und „Euro 162,50“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „Euro 566,90“, „Euro 423,52“, „Euro 282,34“ und „Euro 164,50“ und wird im § 9 Abs. 4 lit. d der Ausdruck „Euro 3.720“ durch den Ausdruck „Euro 3.765“ ersetzt und sind diese Beträge sodann für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 betreffen.

(5) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 69/2011, tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 103/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(7) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 32/2013, tritt am 1. August 2013 in Kraft. Für bis dahin im Rahmen der stationären Mindestsicherung frei gelassene Beträge gilt § 9 Abs. 4 lit. h in der Fassung LGBl.Nr. 32/2013§ 15 MSV sinngemäßseit 30.06.2017 weggefallen.

(8) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 70/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(9) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 89/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(10) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 134/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

(11) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 117/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten