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(1) Die Landesregierung hat eine Person mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens auf die Dauer von vier Jahren als Entschädigungsbeauftragten zu bestellen.
(2) Für den Entschädigungsbeauftragten ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Entschädigungsbeauftragte wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Der Entschädigungsbeauftragte und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Entschädigungsbeauftragten bzw. Stellvertreters weiterzuführen.
(4) Das AmtAufgaben des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerrufwerden von der Bestellung und durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 6 Abs. 4 sinngemäßTiroler Patientenvertretung wahrgenommen.
(6) Den Aufwand für die Tätigkeit des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters hat das Land zu tragen, soweit nicht von dritter Seite dafür aufgekommen wird.
(1) Die Landesregierung hat eine Person mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens auf die Dauer von vier Jahren als Entschädigungsbeauftragten zu bestellen.
(2) Für den Entschädigungsbeauftragten ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Entschädigungsbeauftragte wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Der Entschädigungsbeauftragte und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Entschädigungsbeauftragten bzw. Stellvertreters weiterzuführen.
(4) Das AmtAufgaben des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerrufwerden von der Bestellung und durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 6 Abs. 4 sinngemäßTiroler Patientenvertretung wahrgenommen.
(6) Den Aufwand für die Tätigkeit des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters hat das Land zu tragen, soweit nicht von dritter Seite dafür aufgekommen wird.