§ 1 K-PPAG Patientenanwaltschaft

Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur EntgegennahmeWahrung von Beschwerden von Patienten oder deren Angehörigen über die Behandlung oder BetreuungPatienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstalten oder in Praxen vonKrankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, sowie zur Entgegennahme von Anregungen aus diesem Bereich wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.

(2) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegen stehen.

(3) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) ist weisungsfrei.

(4) Die Landesregierung ist berechtigthat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des (der) Patientenanwalts (- anwältin) Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Der (Die) Patientenanwalt (- anwältin) Patientenanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte im Einzelfall unter Wahrung des GrundrechtsGrundrechtes auf Datenschutz sowie unter Beachtung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(5) Die in der Patientenanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des (der) Patientenanwalts (-anwältin).

(6) Die Landesregierung hat der Patientenanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 08.03.2010 bis 30.04.2014

(1) Zur EntgegennahmeWahrung von Beschwerden von Patienten oder deren Angehörigen über die Behandlung oder BetreuungPatienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstalten oder in Praxen vonKrankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, sowie zur Entgegennahme von Anregungen aus diesem Bereich wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.

(2) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegen stehen.

(3) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) ist weisungsfrei.

(4) Die Landesregierung ist berechtigthat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des (der) Patientenanwalts (- anwältin) Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Der (Die) Patientenanwalt (- anwältin) Patientenanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte im Einzelfall unter Wahrung des GrundrechtsGrundrechtes auf Datenschutz sowie unter Beachtung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(5) Die in der Patientenanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des (der) Patientenanwalts (-anwältin).

(6) Die Landesregierung hat der Patientenanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.

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