§ 6 K-PPAG

Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Aufgaben der Pflegeanwaltschaft sind:

1.

die Beratung von pflegebedürftigen Personen, deren Angehörigen und gesetzlichen Vertreter sowie von Interessensvertretern für pflegebedürftige Personen in Fragen die Pflege betreffend;

2.

die Entgegennahme von Beschwerden von pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen in Angelegenheiten der Pflege, insbesondere über die Behandlung, die Betreuung oder Pflege in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes, durch mobile Pflege- und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach § 15 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, sowie durch Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 befugte Personen;

3.

die Vermittlung bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern und Einrichtungen nach dem Kärntner Heimgesetz, mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten oder in der Pflege tätigen Personen;

4.

die Information der Öffentlichkeit und insbesondere des von Pflegebedürftigkeit betroffenen Personenkreises über Angelegenheiten, die für pflegebedürftige Personen von Bedeutung sind, und über die Aufgaben und die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft;

5.

die Begutachtung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung in Angelegenheiten der Pflege;

6.

die Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden, die Interessen von pflegebedürftigen Personen betreffenden Fragen, wie insbesondere bei der Errichtung oder Auflassung sowie der Verbesserung stationärer oder mobiler Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden.

(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes und die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach § 15 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, haben die Pflegeanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(3) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben der Pflegeanwaltschaft auf Ersuchen Akteneinsicht zu gewähren.

(4) Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben auf Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 befugte Personen, sind diese zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Pflegeanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 ist der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) berechtigt, Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes zu betreten und erforderlichenfalls bei Vorliegen der Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder von deren gesetzlichen Vertreter Einsicht in die diese Person betreffenden Unterlagen zu nehmen.

(6) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.

(7) Die Inanspruchnahme der Pflegeanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.2022
(1) Aufgaben der Pflegeanwaltschaft sind:

1.

die Beratung von pflegebedürftigen Personen, deren Angehörigen und gesetzlichen Vertreter sowie von Interessensvertretern für pflegebedürftige Personen in Fragen die Pflege betreffend;

2.

die Entgegennahme von Beschwerden von pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen in Angelegenheiten der Pflege, insbesondere über die Behandlung, die Betreuung oder Pflege in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes, durch mobile Pflege- und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach § 15 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, sowie durch Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 befugte Personen;

3.

die Vermittlung bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern und Einrichtungen nach dem Kärntner Heimgesetz, mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten oder in der Pflege tätigen Personen;

4.

die Information der Öffentlichkeit und insbesondere des von Pflegebedürftigkeit betroffenen Personenkreises über Angelegenheiten, die für pflegebedürftige Personen von Bedeutung sind, und über die Aufgaben und die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft;

5.

die Begutachtung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung in Angelegenheiten der Pflege;

6.

die Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden, die Interessen von pflegebedürftigen Personen betreffenden Fragen, wie insbesondere bei der Errichtung oder Auflassung sowie der Verbesserung stationärer oder mobiler Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden.

(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes und die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach § 15 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, haben die Pflegeanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(3) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben der Pflegeanwaltschaft auf Ersuchen Akteneinsicht zu gewähren.

(4) Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben auf Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 befugte Personen, sind diese zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Pflegeanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 ist der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) berechtigt, Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes zu betreten und erforderlichenfalls bei Vorliegen der Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder von deren gesetzlichen Vertreter Einsicht in die diese Person betreffenden Unterlagen zu nehmen.

(6) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.

(7) Die Inanspruchnahme der Pflegeanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.

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