§ 8 K-PPAG Kosten- und Abgabenbefreiung

Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft sind von der Landesregierung das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(4) Die Inanspruchnahme der Beratungs- und Informationstätigkeit der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft ist kostenlos. Den Aufwand der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft trägthat das Land zu tragen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft oder der Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 09.04.2009 bis 30.04.2014

(1) Der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft sind von der Landesregierung das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(4) Die Inanspruchnahme der Beratungs- und Informationstätigkeit der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft ist kostenlos. Den Aufwand der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft trägthat das Land zu tragen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft oder der Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

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