§ 7 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 7 LFSG-VO

Be- und Entlüftung

(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsbedingungen für eine ausreichende und zugfreie Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt werden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei mechanischen Be- und Entlüftungen sind Warneinrichtungen vorzusehen, die eine etwaige Störung der Lüftungsanlagen anzeigen.

(3) Jauche- und Güllegruben sowie Silos sind vor dem Einsteigen wegen Erstickungs- und Explosionsgefahr gründlich zu belüften. Die Anwendung der Kerzenlichtprobe ist wegen Explosionsgefahr nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 7 LFSG-VO

Be- und Entlüftung

(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsbedingungen für eine ausreichende und zugfreie Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt werden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei mechanischen Be- und Entlüftungen sind Warneinrichtungen vorzusehen, die eine etwaige Störung der Lüftungsanlagen anzeigen.

(3) Jauche- und Güllegruben sowie Silos sind vor dem Einsteigen wegen Erstickungs- und Explosionsgefahr gründlich zu belüften. Die Anwendung der Kerzenlichtprobe ist wegen Explosionsgefahr nicht zulässig.

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