§ 8 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 8 LFSG-VO

Schutzmaßnahmen gegen Absturz

(1) Alle Stellen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei denen eine Absturzgefahr besteht, sind mit Brüstungen oder Geländern, Abschlussstangen, Brustwehren, senkrechten Haltestangen oder Haltegriffen abzusichern seit 31.12.2019 weggefallen. Besteht eine Absturzgefahr für Fahrzeuge (z. B. bei Hocheinfahrten), ist als Absicherung zusätzlich ein Radabweiser anzubringen. Ausgenommen davon sind Laderampen im Ladebereich.

(2) Dächer mit nicht begehbarer Dachhaut und Oberlichten dürfen nur auf Laufstegen begangen werden und müssen bei Gefahr des Herabfallens von Gegenständen mit einem Schutzgitter versehen sein.

(3) Bodenöffnungen, die häufig benutzt werden, wie beispielsweise Futterabwurföffnungen, sind mit Sicherheitsdeckeln, Hauben, Geländern oder dergleichen abzusichern. Solche Bodenöffnungen sind tunlichst außerhalb des Verkehrsbereichs vorzusehen. Bodenöffnungen im Verkehrsbereich müssen als Mindestabsicherung angebänderte Deckel haben.

(4) Bodenöffnungen bis 40×40 cm lichter Weite wie beispielsweise Schopplöcher, Streuabwurflöcher und dergleichen sind mit eingepassten Deckeln, Abweisstangen oder im stark benutzten Verkehrsbereich mit angebänderten Deckeln auszustatten.

(5) Selten benutzte Bodenöffnungen über 40×40 cm lichter Weite sind mit angebänderten Deckeln zu versehen. Bei großen Deckeln mit hoher erforderlicher Tragfähigkeit und großem Gewicht oder schwieriger Anbänderung sind Bohlen mit über 8 cm Stärke und eingepasste Deckel zulässig.

(6) Obenliegende Beschickungsöffnungen von Silos sind mit Geländern abzusichern. Die Deckel sind nach Möglichkeit anzubändern oder anzuhängen.

(7) Offene Behälter wie Silos, Güllegruben und dergleichen müssen mindestens 30 cm über den Boden hinausreichen und durch ein Geländer oder einen engmaschigen Zaun wirksam gegen Hineinstürzen abgesichert sein. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Im Bereich der Tür ist eine Aufstiegshilfe anzuordnen, die bis zur Grubensohle reicht. Deren Anhaltestange muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Wenn eine solche Absicherung nicht möglich ist, z. B. bei Öffnungen im Verkehrsbereich, ist der Behälter tragfähig abzudecken.

(8) Bei der Aufbereitung und Entnahme von Jauche und Gülle darf die Öffnung nur so weit frei sein, als dies zur Arbeitsverrichtung notwendig ist und ein Absturz in die Grube nicht möglich ist. Zur Absicherung können auch feste Gittereinsätze verwendet werden.

(9) Montagegruben dürfen nicht tiefer als 1,5 m ausgeführt sein. Bei Nichtverwendung sind sie befahrbar und fußbodenbündig abzudecken.

(10) Vertiefungen im Gelände (Baugruben, Schächte, Künetten) sind gegen Absturzgefahr durch Geländer, Abdeckungen, Warnvorrichtungen und dergleichen zu sichern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 8 LFSG-VO

Schutzmaßnahmen gegen Absturz

(1) Alle Stellen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei denen eine Absturzgefahr besteht, sind mit Brüstungen oder Geländern, Abschlussstangen, Brustwehren, senkrechten Haltestangen oder Haltegriffen abzusichern seit 31.12.2019 weggefallen. Besteht eine Absturzgefahr für Fahrzeuge (z. B. bei Hocheinfahrten), ist als Absicherung zusätzlich ein Radabweiser anzubringen. Ausgenommen davon sind Laderampen im Ladebereich.

(2) Dächer mit nicht begehbarer Dachhaut und Oberlichten dürfen nur auf Laufstegen begangen werden und müssen bei Gefahr des Herabfallens von Gegenständen mit einem Schutzgitter versehen sein.

(3) Bodenöffnungen, die häufig benutzt werden, wie beispielsweise Futterabwurföffnungen, sind mit Sicherheitsdeckeln, Hauben, Geländern oder dergleichen abzusichern. Solche Bodenöffnungen sind tunlichst außerhalb des Verkehrsbereichs vorzusehen. Bodenöffnungen im Verkehrsbereich müssen als Mindestabsicherung angebänderte Deckel haben.

(4) Bodenöffnungen bis 40×40 cm lichter Weite wie beispielsweise Schopplöcher, Streuabwurflöcher und dergleichen sind mit eingepassten Deckeln, Abweisstangen oder im stark benutzten Verkehrsbereich mit angebänderten Deckeln auszustatten.

(5) Selten benutzte Bodenöffnungen über 40×40 cm lichter Weite sind mit angebänderten Deckeln zu versehen. Bei großen Deckeln mit hoher erforderlicher Tragfähigkeit und großem Gewicht oder schwieriger Anbänderung sind Bohlen mit über 8 cm Stärke und eingepasste Deckel zulässig.

(6) Obenliegende Beschickungsöffnungen von Silos sind mit Geländern abzusichern. Die Deckel sind nach Möglichkeit anzubändern oder anzuhängen.

(7) Offene Behälter wie Silos, Güllegruben und dergleichen müssen mindestens 30 cm über den Boden hinausreichen und durch ein Geländer oder einen engmaschigen Zaun wirksam gegen Hineinstürzen abgesichert sein. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Im Bereich der Tür ist eine Aufstiegshilfe anzuordnen, die bis zur Grubensohle reicht. Deren Anhaltestange muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Wenn eine solche Absicherung nicht möglich ist, z. B. bei Öffnungen im Verkehrsbereich, ist der Behälter tragfähig abzudecken.

(8) Bei der Aufbereitung und Entnahme von Jauche und Gülle darf die Öffnung nur so weit frei sein, als dies zur Arbeitsverrichtung notwendig ist und ein Absturz in die Grube nicht möglich ist. Zur Absicherung können auch feste Gittereinsätze verwendet werden.

(9) Montagegruben dürfen nicht tiefer als 1,5 m ausgeführt sein. Bei Nichtverwendung sind sie befahrbar und fußbodenbündig abzudecken.

(10) Vertiefungen im Gelände (Baugruben, Schächte, Künetten) sind gegen Absturzgefahr durch Geländer, Abdeckungen, Warnvorrichtungen und dergleichen zu sichern.

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