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Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
(1) Verkehrswege in Betriebsräumen sowie Hocheinfahrten, Rampen und dergleichen sind mit geringer Neigung, jedoch tunlichst nicht über 20% anzulegen seit 31.12.2019 weggefallen. Der Boden muss griffig sein.
(2) Verkehrswege im Freien, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen, müssen so beschaffen sein, dass sie zu jeder Tages- und Jahreszeit einen sicheren Verkehr erlauben. Insbesondere ist die Sandstreuung und dergleichen im Winter und die Absicherung gefährlicher Geländeneigungen durch Geländer oder Stiegen erforderlich. Eine ausreichende Beleuchtung ist vorzusehen.
(3) Fluchtwege müssen bei Verlassen eines Arbeitsraumes oder nach höchstens 10 m erreichbar sein. Die Fluchtwegbreite ist der Anzahl der Personen anzupassen und darf nicht verstellt, eingeengt oder behindert werden, die Mindestbreite beträgt 1 m. Böden, Wände und Decken sind, ausgenommen in Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräumen, mindestens in schwer brennbarem und schwach qualmendem Material, Stiegen mindestens brandhemmend auszuführen.
(4) Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufgehen, leicht zu öffnen und eindeutig erkennbar sein.
(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
(1) Verkehrswege in Betriebsräumen sowie Hocheinfahrten, Rampen und dergleichen sind mit geringer Neigung, jedoch tunlichst nicht über 20% anzulegen seit 31.12.2019 weggefallen. Der Boden muss griffig sein.
(2) Verkehrswege im Freien, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen, müssen so beschaffen sein, dass sie zu jeder Tages- und Jahreszeit einen sicheren Verkehr erlauben. Insbesondere ist die Sandstreuung und dergleichen im Winter und die Absicherung gefährlicher Geländeneigungen durch Geländer oder Stiegen erforderlich. Eine ausreichende Beleuchtung ist vorzusehen.
(3) Fluchtwege müssen bei Verlassen eines Arbeitsraumes oder nach höchstens 10 m erreichbar sein. Die Fluchtwegbreite ist der Anzahl der Personen anzupassen und darf nicht verstellt, eingeengt oder behindert werden, die Mindestbreite beträgt 1 m. Böden, Wände und Decken sind, ausgenommen in Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräumen, mindestens in schwer brennbarem und schwach qualmendem Material, Stiegen mindestens brandhemmend auszuführen.
(4) Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufgehen, leicht zu öffnen und eindeutig erkennbar sein.
(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.