§ 12 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2§ 12 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Betriebseinrichtungen, Arbeitsmittel

§ 12

Allgemeine Schutzmaßnahmen und Schutzvorrichtungen

(1) An Arbeitsgeräten, Fahrzeugen und Fuhrwerken, Maschinen, Transmissionsanlagen, elektrischen Anlagen usw. sind Schutzvorrichtungen in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Sie dürfen im Betrieb nicht entfernt werden.

(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichend Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein.

(3) Sofern Gefahrenstellen nicht schon durch die Konstruktion oder durch die Aufstellung des Betriebsmittels gesichert sind, sind sie zu umwehren, zu verdecken oder zu verkleiden.

(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben und durchbrochenem Material müssen so beschaffen sein, dass ein Durchgreifen oder ein Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle verursacht werden könnten, nicht möglich ist.

(5) Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfasst der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Dienstnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für betriebsübliche Verrichtungen erforderlich ist, mindestens aber bis 2,5 m über dem Fußboden oder dem Standplatz.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
2§ 12 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Betriebseinrichtungen, Arbeitsmittel

§ 12

Allgemeine Schutzmaßnahmen und Schutzvorrichtungen

(1) An Arbeitsgeräten, Fahrzeugen und Fuhrwerken, Maschinen, Transmissionsanlagen, elektrischen Anlagen usw. sind Schutzvorrichtungen in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Sie dürfen im Betrieb nicht entfernt werden.

(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichend Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein.

(3) Sofern Gefahrenstellen nicht schon durch die Konstruktion oder durch die Aufstellung des Betriebsmittels gesichert sind, sind sie zu umwehren, zu verdecken oder zu verkleiden.

(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben und durchbrochenem Material müssen so beschaffen sein, dass ein Durchgreifen oder ein Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle verursacht werden könnten, nicht möglich ist.

(5) Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfasst der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Dienstnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für betriebsübliche Verrichtungen erforderlich ist, mindestens aber bis 2,5 m über dem Fußboden oder dem Standplatz.

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