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Durchrechnung der Arbeitszeit
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
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(2) Abweichend vom § 55a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach AbsOö. 1 schriftlich vereinbart wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Durchrechnung der Arbeitszeit
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
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(2) Abweichend vom § 55a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach AbsOö. 1 schriftlich vereinbart wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)