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(2) Bremsen, Beleuchtung, Warnvorrichtungen sowie sonstige der Sicherheit dienende Vorrichtungen an Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges (Fuhrwerkes) durch den Lenker zu prüfen. Weiters hat der Lenker darauf zu achten, dass alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung gut verwahrt sowie gegen Herabfallen gesichert ist. Schadhafte Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind entweder zu reparieren oder außer Betrieb zu setzen.
(3) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen bodenfrei und so beschaffen und gesichert sein sowie eine solche Festigkeit haben, dass ein unbeabsichtigtes Loslösen vermieden wird. Die Anhängeröse der Deichsel muss starr, das Kupplungsmaul am Traktor drehbar sein.
(4) Stehende Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.
(5) Einachsanhänger und einachsige Maschinen ab einer Nutzlast von 1500 kg müssen eine Deichselstütze oder ein Stützrad haben.
(6) Die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften sind auch beim innerbetrieblichen Verkehr sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Fahrten im Gelände ist auf die Gefahren des Kippens bei ungünstigen Gelände-, Boden- und/oder Witterungsverhältnissen oder bei einseitiger Belastung aufmerksam zu machen. Die Anleitungen der Hersteller über die Einsatzgrenzen sind zu beachten.
(2) Bremsen, Beleuchtung, Warnvorrichtungen sowie sonstige der Sicherheit dienende Vorrichtungen an Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges (Fuhrwerkes) durch den Lenker zu prüfen. Weiters hat der Lenker darauf zu achten, dass alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung gut verwahrt sowie gegen Herabfallen gesichert ist. Schadhafte Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind entweder zu reparieren oder außer Betrieb zu setzen.
(3) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen bodenfrei und so beschaffen und gesichert sein sowie eine solche Festigkeit haben, dass ein unbeabsichtigtes Loslösen vermieden wird. Die Anhängeröse der Deichsel muss starr, das Kupplungsmaul am Traktor drehbar sein.
(4) Stehende Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.
(5) Einachsanhänger und einachsige Maschinen ab einer Nutzlast von 1500 kg müssen eine Deichselstütze oder ein Stützrad haben.
(6) Die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften sind auch beim innerbetrieblichen Verkehr sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Fahrten im Gelände ist auf die Gefahren des Kippens bei ungünstigen Gelände-, Boden- und/oder Witterungsverhältnissen oder bei einseitiger Belastung aufmerksam zu machen. Die Anleitungen der Hersteller über die Einsatzgrenzen sind zu beachten.