§ 14 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zugmaschinen (Traktoren, Motorkarren) sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs§ 14 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. 6 mit einer wirksamen Schutzvorrichtung (Schutzrahmen, Schutzbügel, Schutzverdeck) nach den Bestimmungen der Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2017, gegen Gefährdung des Fahrers durch Umsturz oder Überschlagen zu versehen. Es dürfen nur solche Fahrersitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind. Fahrer- und Mitfahrersitze müssen mit Schutzstangen, Fußrastern, Seiten- und Rücklehnen und dergleichen gegen Absturz gesichert und mit Auftritten ausgestattet sein. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von sperrigen Gütern wie Heu und Stroh verwendet werden.

(2) Bremsen, Beleuchtung, Warnvorrichtungen sowie sonstige der Sicherheit dienende Vorrichtungen an Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges (Fuhrwerkes) durch den Lenker zu prüfen. Weiters hat der Lenker darauf zu achten, dass alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung gut verwahrt sowie gegen Herabfallen gesichert ist. Schadhafte Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind entweder zu reparieren oder außer Betrieb zu setzen.

(3) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen bodenfrei und so beschaffen und gesichert sein sowie eine solche Festigkeit haben, dass ein unbeabsichtigtes Loslösen vermieden wird. Die Anhängeröse der Deichsel muss starr, das Kupplungsmaul am Traktor drehbar sein.

(4) Stehende Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.

(5) Einachsanhänger und einachsige Maschinen ab einer Nutzlast von 1500 kg müssen eine Deichselstütze oder ein Stützrad haben.

(6) Die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften sind auch beim innerbetrieblichen Verkehr sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Fahrten im Gelände ist auf die Gefahren des Kippens bei ungünstigen Gelände-, Boden- und/oder Witterungsverhältnissen oder bei einseitiger Belastung aufmerksam zu machen. Die Anleitungen der Hersteller über die Einsatzgrenzen sind zu beachten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.11.2018 bis 31.12.2019
(1) Zugmaschinen (Traktoren, Motorkarren) sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs§ 14 LFSG-VO seit 31.12.2019 weggefallen. 6 mit einer wirksamen Schutzvorrichtung (Schutzrahmen, Schutzbügel, Schutzverdeck) nach den Bestimmungen der Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2017, gegen Gefährdung des Fahrers durch Umsturz oder Überschlagen zu versehen. Es dürfen nur solche Fahrersitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind. Fahrer- und Mitfahrersitze müssen mit Schutzstangen, Fußrastern, Seiten- und Rücklehnen und dergleichen gegen Absturz gesichert und mit Auftritten ausgestattet sein. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von sperrigen Gütern wie Heu und Stroh verwendet werden.

(2) Bremsen, Beleuchtung, Warnvorrichtungen sowie sonstige der Sicherheit dienende Vorrichtungen an Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges (Fuhrwerkes) durch den Lenker zu prüfen. Weiters hat der Lenker darauf zu achten, dass alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung gut verwahrt sowie gegen Herabfallen gesichert ist. Schadhafte Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind entweder zu reparieren oder außer Betrieb zu setzen.

(3) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen bodenfrei und so beschaffen und gesichert sein sowie eine solche Festigkeit haben, dass ein unbeabsichtigtes Loslösen vermieden wird. Die Anhängeröse der Deichsel muss starr, das Kupplungsmaul am Traktor drehbar sein.

(4) Stehende Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.

(5) Einachsanhänger und einachsige Maschinen ab einer Nutzlast von 1500 kg müssen eine Deichselstütze oder ein Stützrad haben.

(6) Die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften sind auch beim innerbetrieblichen Verkehr sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Fahrten im Gelände ist auf die Gefahren des Kippens bei ungünstigen Gelände-, Boden- und/oder Witterungsverhältnissen oder bei einseitiger Belastung aufmerksam zu machen. Die Anleitungen der Hersteller über die Einsatzgrenzen sind zu beachten.

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