§ 16 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 16 LFSG-VO

Maschinen

(1) In Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen nur solche Maschinen und Geräte (z seit 31.12.2019 weggefallen. B. Kraft- und Arbeitsmaschinen, Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge und sonstige Transportanlagen und Transportmittel) verwendet werden, die mit den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen sind.

(2) Die im § 1 Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung angeführten Maschinen dürfen nur mit den in dieser Verordnung genannten Schutzvorrichtungen verwendet werden. Die vorgeschriebenen Beschriftungen (z. B. Belastbarkeit, Umdrehungszahl und -richtung, Warnungen und Verbote) sind gut leserlich zu erhalten.

(3) Dauernd außer Betrieb gestellte Maschinen sind aus dem Arbeits- und Verkehrsbereich zu entfernen oder nach Entfernung der gefährlichen Teile (z. B. Sägewelle) so zu sichern, dass jede Gefährdung vermieden wird.

(4) Maschinen dürfen nur so aufgestellt werden, dass die Bedienungseinrichtung sowie die Teile, die einer Wartung bedürfen, leicht und gefahrlos zugänglich sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 16 LFSG-VO

Maschinen

(1) In Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen nur solche Maschinen und Geräte (z seit 31.12.2019 weggefallen. B. Kraft- und Arbeitsmaschinen, Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge und sonstige Transportanlagen und Transportmittel) verwendet werden, die mit den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen sind.

(2) Die im § 1 Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung angeführten Maschinen dürfen nur mit den in dieser Verordnung genannten Schutzvorrichtungen verwendet werden. Die vorgeschriebenen Beschriftungen (z. B. Belastbarkeit, Umdrehungszahl und -richtung, Warnungen und Verbote) sind gut leserlich zu erhalten.

(3) Dauernd außer Betrieb gestellte Maschinen sind aus dem Arbeits- und Verkehrsbereich zu entfernen oder nach Entfernung der gefährlichen Teile (z. B. Sägewelle) so zu sichern, dass jede Gefährdung vermieden wird.

(4) Maschinen dürfen nur so aufgestellt werden, dass die Bedienungseinrichtung sowie die Teile, die einer Wartung bedürfen, leicht und gefahrlos zugänglich sind.

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