§ 19 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 19 LFSG-VO

Ingangsetzen und Abstellen von Maschinen

(1) Jede Maschine muss für sich allein in Gang zu setzen und abzustellen sein seit 31.12.2019 weggefallen. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz leicht erreichbar und gefahrlos zu betätigen sein und sicher wirken; sie dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Das Ingangsetzen und Abstellen einer Maschine darf nicht durch das Auflegen und Abwerfen des Antriebsriemens erfolgen.

(2) Wenn mehrere Personen an einer Maschine oder Maschinengruppe tätig sind, ist das Ingangsetzen rechtzeitig und deutlich anzukündigen (z. B. Kartoffelvollernter).

(3) Bei Maschinen mit mehreren Bedienungsstellen sind Notbefehlseinrichtungen anzubringen, die ein schnelles Stillsetzen der Maschine ermöglichen.

(4) Bei Flachriemenantrieb sind die Riemenscheiben seitlich, bei Keilriemenantrieb ist der gesamte Riemenantrieb abzusichern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 19 LFSG-VO

Ingangsetzen und Abstellen von Maschinen

(1) Jede Maschine muss für sich allein in Gang zu setzen und abzustellen sein seit 31.12.2019 weggefallen. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz leicht erreichbar und gefahrlos zu betätigen sein und sicher wirken; sie dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Das Ingangsetzen und Abstellen einer Maschine darf nicht durch das Auflegen und Abwerfen des Antriebsriemens erfolgen.

(2) Wenn mehrere Personen an einer Maschine oder Maschinengruppe tätig sind, ist das Ingangsetzen rechtzeitig und deutlich anzukündigen (z. B. Kartoffelvollernter).

(3) Bei Maschinen mit mehreren Bedienungsstellen sind Notbefehlseinrichtungen anzubringen, die ein schnelles Stillsetzen der Maschine ermöglichen.

(4) Bei Flachriemenantrieb sind die Riemenscheiben seitlich, bei Keilriemenantrieb ist der gesamte Riemenantrieb abzusichern.

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