§ 21 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 21 LFSG-VO

Häckselmaschinen

(1) Wird bei Häckselmaschinen mit den Händen eingelegt, dann muss der Ausrücker so gestaltet und angebracht sein, dass er bei ordnungsgemäßer Bedienung durch den einlegenden Arm betätigt werden kann seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei motorisch betriebenen Messerhäckslern muss das Messerrad zur Gänze verkleidet sein.

(3) Sämtliche Zahnräder müssen verkleidet sein. Sie dürfen nur bei Stillstand der Maschine zur Einstellung der Schnittlänge ausgewechselt werden.

(4) Bei Häckselmaschinen müssen Förderbänder und -ketten in allen Teilen seitlich verkleidet sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 21 LFSG-VO

Häckselmaschinen

(1) Wird bei Häckselmaschinen mit den Händen eingelegt, dann muss der Ausrücker so gestaltet und angebracht sein, dass er bei ordnungsgemäßer Bedienung durch den einlegenden Arm betätigt werden kann seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei motorisch betriebenen Messerhäckslern muss das Messerrad zur Gänze verkleidet sein.

(3) Sämtliche Zahnräder müssen verkleidet sein. Sie dürfen nur bei Stillstand der Maschine zur Einstellung der Schnittlänge ausgewechselt werden.

(4) Bei Häckselmaschinen müssen Förderbänder und -ketten in allen Teilen seitlich verkleidet sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten