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Feldmaschinen und –geräte
(1) Das Einschalten der beweglichen Arbeitswerkzeuge darf erst erfolgen, wenn alle Bedienungspersonen ihre Arbeitsplätze eingenommen haben seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren oder anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspause ist der Antrieb der Maschine abzustellen.
(3) Arbeiten am Mähbalken sind von der Seite oder von hinten durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, so ist der Motor der Zugmaschine abzustellen.
(4) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern, Ladewägen und dergleichen ist bei laufender Förder- und/oder Verteilereinrichtung verboten.
(5) Saatgut, Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen dürfen nur bei Stillstand der Maschine nachgefüllt werden.
(6) Auf Feldmaschinen und -geräten dürfen Personen nur dann mitfahren, wenn ein gesicherter Stand- oder Sitzplatz (Fußrasten und Anhaltevorrichtung) vorhanden ist.
(7) Scharfe Schneiden und Spitzen sind, wenn sie nicht für den Arbeitsvorgang unverkleidet sein müssen, mit einem geeigneten Schutz zu versehen.
Feldmaschinen und –geräte
(1) Das Einschalten der beweglichen Arbeitswerkzeuge darf erst erfolgen, wenn alle Bedienungspersonen ihre Arbeitsplätze eingenommen haben seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren oder anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspause ist der Antrieb der Maschine abzustellen.
(3) Arbeiten am Mähbalken sind von der Seite oder von hinten durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, so ist der Motor der Zugmaschine abzustellen.
(4) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern, Ladewägen und dergleichen ist bei laufender Förder- und/oder Verteilereinrichtung verboten.
(5) Saatgut, Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen dürfen nur bei Stillstand der Maschine nachgefüllt werden.
(6) Auf Feldmaschinen und -geräten dürfen Personen nur dann mitfahren, wenn ein gesicherter Stand- oder Sitzplatz (Fußrasten und Anhaltevorrichtung) vorhanden ist.
(7) Scharfe Schneiden und Spitzen sind, wenn sie nicht für den Arbeitsvorgang unverkleidet sein müssen, mit einem geeigneten Schutz zu versehen.