§ 26 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 26 LFSG-VO

Von Hand geführte Maschinen mit Kraftantrieb

(1) Die Schutzhaube muss die Maschinenwerkzeuge allseitig so verkleiden, dass nur der für den Arbeitsvorgang benötigte Teil des Werkzeuges frei bleibt seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.

(3) Bei der Beförderung der Geräte von und zur Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 26 LFSG-VO

Von Hand geführte Maschinen mit Kraftantrieb

(1) Die Schutzhaube muss die Maschinenwerkzeuge allseitig so verkleiden, dass nur der für den Arbeitsvorgang benötigte Teil des Werkzeuges frei bleibt seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.

(3) Bei der Beförderung der Geräte von und zur Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.

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