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Schleifkörper, Schleifmaschinen
(1) Schleifkörper dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Montage, der Verdeckung, der Umlaufgeschwindigkeit und der Auflage für das Schleifgut dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei der Durchführung von Schleifarbeiten müssen Schutzbrillen getragen werden, sofern nicht an der Schleifmaschine durchsichtige Schutzschirme angebracht sind.
(3) Schleifkörper dürfen nicht auf Kreissägewellen oder Frässpindeln aufgespannt werden.
Schleifkörper, Schleifmaschinen
(1) Schleifkörper dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Montage, der Verdeckung, der Umlaufgeschwindigkeit und der Auflage für das Schleifgut dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei der Durchführung von Schleifarbeiten müssen Schutzbrillen getragen werden, sofern nicht an der Schleifmaschine durchsichtige Schutzschirme angebracht sind.
(3) Schleifkörper dürfen nicht auf Kreissägewellen oder Frässpindeln aufgespannt werden.