§ 27 LFSG-VO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Verordnung – LFSG-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 27 LFSG-VO

Schleifkörper, Schleifmaschinen

(1) Schleifkörper dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Montage, der Verdeckung, der Umlaufgeschwindigkeit und der Auflage für das Schleifgut dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Durchführung von Schleifarbeiten müssen Schutzbrillen getragen werden, sofern nicht an der Schleifmaschine durchsichtige Schutzschirme angebracht sind.

(3) Schleifkörper dürfen nicht auf Kreissägewellen oder Frässpindeln aufgespannt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.11.2001 bis 31.12.2019
§ 27 LFSG-VO

Schleifkörper, Schleifmaschinen

(1) Schleifkörper dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Montage, der Verdeckung, der Umlaufgeschwindigkeit und der Auflage für das Schleifgut dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Durchführung von Schleifarbeiten müssen Schutzbrillen getragen werden, sofern nicht an der Schleifmaschine durchsichtige Schutzschirme angebracht sind.

(3) Schleifkörper dürfen nicht auf Kreissägewellen oder Frässpindeln aufgespannt werden.

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