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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Druckspritzen, Druckbehälter
(1) Druckspritzen und Druckbehälter sowie Füllpumpen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanweisungen sind einzuhalten.
(3) Vor jeder Verwendung sind die Gülle- bzw. Jauchefässer, insbesondere die Verschlüsse, Verschraubungen und Ventile, auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen.
(4) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, sorgfältig zu entleeren, zu reinigen und so abzustellen, dass Flüssigkeitsreste austropfen können.
Druckspritzen, Druckbehälter
(1) Druckspritzen und Druckbehälter sowie Füllpumpen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanweisungen sind einzuhalten.
(3) Vor jeder Verwendung sind die Gülle- bzw. Jauchefässer, insbesondere die Verschlüsse, Verschraubungen und Ventile, auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen.
(4) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, sorgfältig zu entleeren, zu reinigen und so abzustellen, dass Flüssigkeitsreste austropfen können.