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(2) Biologische Arbeitsstoffe sind den Risikogruppen 1 bis 4 gemäß der Verordnung biologische Arbeitsstoffe zuzuordnen. Die in dieser Verordnung geforderten Maßnahmen sind einzuhalten.
(3) Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen (mindergiftigen) Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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(4) Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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(5) Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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(2) Biologische Arbeitsstoffe sind den Risikogruppen 1 bis 4 gemäß der Verordnung biologische Arbeitsstoffe zuzuordnen. Die in dieser Verordnung geforderten Maßnahmen sind einzuhalten.
(3) Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen (mindergiftigen) Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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(4) Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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(5) Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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